Das Ausbildungsende, definiert durch das Datum auf der Berufsurkunde bzw. dem Abschlusszeugnis, darf den 31. Dezember 2024 nicht überschreiten. Sollte das Ausbildungsende nach dem 31. Dezember 2024 liegen, kann die Qualifikationsprüfung nicht mehr im Rahmen der Übergangsregelung durchgeführt werden. Es gelten dann die neuen Regelungen gemäß der aktuellen Fassung des Leitfadens Prävention.
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Welche Unterlagen sind für die Anwendung der Übergangsregelung erforderlich?
Zur Anwendung der Übergangsregelung ist die Vorlage einer Berufs- bzw. Abschlussurkunde ausreichend. Diese dient als Nachweis des Ausbildungsendes.