Für Kursleitungen
Qualifikationen anerkennen lassen
Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft Ihre Qualifikationen auf Anerkennung zur Durchführung von Präventionskursen. Einfach anmelden, Qualifikationen hochladen, fertig!
Inhalte dieser Seite
Die Prüfung erfolgt nur einmal zentral für alle Krankenkassen der Kooperationsgemeinschaft. Wenn Sie alle Prüfkriterien erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung für das entsprechende Handlungsfeld/Präventionsprinzip/Verfahren und können für die Präventionskurse dauerhaft als Kursleitung eingesetzt werden.
Sie brauchen nur einmalig Ihre Qualifikationen als Kursleitung für ein Handlungsfeld/Präventionsprinzip/Verfahren prüfen zu lassen. Neue Dokumente, beispielsweise aufgrund eines neuen Abschlusses oder einer neuen Einweisung in ein Verfahren, können jederzeit nachgereicht bzw. zur Prüfung eingereicht werden. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt getrennt von einer Kursprüfung und dauert 10 Arbeitstage.
Der Qualifikationsnachweis
Der Prozess
So funktioniert der Prozess
Schritt für Schritt zur Anerkennung: Erfahren Sie, wie Sie Ihre Qualifikationen einreichen, anerkennen und sich als Kursleitung einsetzen lassen können.
1
Informieren
Erfahren Sie, wie Sie Ihre Qualifikationen anerkennen lassen und welche Anforderungen erfüllt sein müssen.
2
Unterlagen vorbereiten
Stellen Sie alle nötigen Dokumente zusammen, um den Anerkennungsprozess reibungslos zu starten.
3
Registrierung
Melden Sie sich im Portal an und reichen Sie Ihre Unterlagen digital ein.
4
Prüfung
Ihre eingereichten Unterlagen werden geprüft.
5
Ergebnis erhalten
Sie erhalten eine Prüfungsrückmeldung und bei einer Anerkennung können Sie als Kursleitung in entsprechende Kurse eingesetzt werden.
Handlungsfelder
Kursleitungen können in den vier Handlungsfeldern anerkannt werden:
- Bewegungsgewohnheiten
- Ernährung
- Stress- und Ressourcenmanagement
- Suchtmittelkonsum
Die Handlungsfelder sind im Leitfaden Prävention festgelegt und jeweils in zwei Präventionsprinzipien untergliedert.
Einstellung und Prüfung der Qualifikationen
Für die Durchführung eines Präventionskurses ist es notwendig, dass Sie als Kursleitung über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die Kriterien gibt der Leitfaden Prävention in der jeweils gültigen Fassung vor. Weitere Erläuterungen sind dem Dokument „Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention“ zu entnehmen.
Die Qualifikation wird nach fachlichen Mindeststandards geprüft. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, verschiedene handlungsfeldbezogene Ausbildungen (Studium, Berufsausbildung) und Weiterbildungen zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Mindeststandards zu nutzen und in die Prüfung einzubringen.
Die Prüfung nach fachlichen Mindeststandards trägt der gewandelten Ausbildungs- und Studienlandschaft mit einer wachsenden Vielfalt multidisziplinärer Abschlüsse Rechnung. Außerdem fördert sie das lebenslange Lernen, indem ein einmal erworbener Abschluss eine Quermobilität in andere Bereiche nicht mehr generell ausschließt.
Die fachlichen Mindeststandards beinhalten fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen, die Kursleitungen im Rahmen ihrer Qualifizierung erworben haben müssen, damit ihr Präventionsangebot durch Krankenkassen gefördert werden kann.
Für jedes Handlungsfeld sind spezifische Anforderungen an die Qualifikation festgelegt, die mindestens erbracht werden müssen. Sie können sich in dem Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum prüfen lassen.
In den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten und Stress- und Ressourcenmanagement gibt es Verfahren, die zusätzliche Qualifikationsnachweise erfordern (z. B. Rückenschullizenz, Aquafitness-Trainer, Nordic-Walking-Instruktor, MBSR-Kursleitung). In diesen Fällen ist eine zusätzliche Verfahrensprüfung notwendig.
Checkliste
Benötigte Unterlagen
Um Ihre Qualifikationen prüfen zu lassen, sollten Sie folgende Unterlagen zur Hand haben, um diese im Rahmen einer Prüfung im System einreichen zu können.
- Nachweis – (z. B. Urkunde, Zeugnis) über einen staatlich anerkannten handlungsfeldbezogenen Berufs- oder Studienabschluss für das jeweilige Handlungsfeld und Präventionsprinzip. Ggf. bei einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung den Nachweis (z. B. Urkunde, Zeugnis) über eine Ausbildung an privaten Institutionen.
- Nachweise der Mindeststandards – Nachweise der Mindeststandards in Bezug auf fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip (Modulhandbuch, Curricula, Studienbücher, Prüfungsordnung, Urkunden mit Inhalten und Umfängen, Leistungsnachweise etc.).
- Einweisung in die vorgesehenen Inhalte – Ggf. Einweisung in die vorgesehenen Verfahren. Wenn Sie bestimmte Kurse leiten möchten (z.B. Aquafitness, Beckenbodengymnastik, Nordic Walking, MBSR usw.), müssen Sie eine Einweisung in das vorgesehene Verfahren nachweisen.
- Einweisung in das durchzuführende Programm – Bei Kursen auf Basis von Konzepten, ist eine Einweisung in das konkrete Programm erforderlich. Eine Zertifizierung kann nur erfolgen, wenn Sie als Kursleitung eine Programmeinweisung durch den Konzeptentwickler oder die Konzeptentwicklerin vorweisen können.
Für den Nachweis der Qualifikationen sind in einzelnen Fällen, z.B. bei einer nicht formalen beruflichen Qualifizierung (Ausbildungen an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt sind), weitergehende Unterlagen notwendig (z.B. im Bereich der Kursleitungserfahrung).
Status und Fristen in der Prüfung von Qualifikationen
Zur Anerkennung eingereichte Qualifikationen als auch spezielle Verfahren unterliegen bestimmten Prüfstatus und Fristen.
Wenn Ihre Qualifikationen den Status „Zur Prüfung eingeleitet“ erhalten, erfolgt die Prüfung in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen. Sobald alle erforderlichen Dokumente vorliegen, beginnt die inhaltliche und formale Überprüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.
Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, werden Sie darüber informiert. In diesem Fall haben Sie 10 Kalendertage Zeit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Erst nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen Dokumente kann die Prüfung fortgesetzt werden.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie das Prüfergebnis per E-Mail sowie als Benachrichtigung im System. Dabei wird Ihnen mitgeteilt, ob Ihre Qualifikation anerkannt wurde oder ob weitere Anpassungen erforderlich sind.
Registrierung als Kursleitung
Sie können nach der Registrierung entscheiden, ob Sie Ihren Account selbst verwalten und Ihre Qualifikationen selbst hochladen oder ob Sie die Verwaltung der Anbieterin oder dem Anbieter, für den Sie tätig sind, übertragen (Fremdverwaltung). Dazu muss eine Anfrage seitens der Anbieterin oder des Anbieters erfolgen.
Häufige Fragen zur Anerkennung von Qualifikationen
Sie haben noch Fragen zum Prüfprozess? In unseren FAQ finden Sie die wichtigsten Antworten.
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Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Qualifikationen der Kursleitung eingereicht werden?
Es müssen alle Unterlagen eingereicht werden, mit denen die fachlichen Mindeststandards nachgewiesen werden können. Hierzu ist in der Regel das Ausbildungscurriculum oder Modulhandbuch erforderlich, aus denen die einzelnen Inhalte der Berufsausbildung oder des Studiums im Detail hervorgehen. Durchaus kann auch die Studien- bzw. Prüfungsordnung dazu geeignet sein, entsprechende Mindestkompetenzen nachzuweisen (z.B. bei Diplom- oder Magisterstudiengängen). Zwingend einzureichen ist zudem die Abschlussurkunde und das Abschlusszeugnis oder Transkript of Records.
Zertifikate oder Urkunden der Aus-, Fort- und Weiterbildung können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Prüfung der fachlichen Mindeststandards herangezogen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass durch die Unterlagen die Inhalte und die Umfänge der Aus-, Fort- und Weiterbildung ersichtlich sind. -
Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung der Mindeststandards einreichen, wenn meine Ausbildung als Physiotherapeut auf Grundlage der bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 erfolgte?
Die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Dezember 1994 erfüllt die Mindeststandards nur anteilig. Um die fehlenden Mindeststandards nachzuweisen, kann neben der Berufsurkunde ein ausgefülltes und unterschriebenes Beiblatt eingereicht werden. Das Hochladen von Ausbildungscurriculum, Zeugnis und Prüfungsordnung ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Aus dem Beiblatt zur Abschlussurkunde müssen die fehlenden Inhalte der Kompetenzfelder gemäß Leitfaden Prävention hervorgehen oder es wird bescheinigt, dass nach dem Curriculum von PHYSIO-Deutschland ausgebildet wurde.
Als Vorlage kann das Beiblatt für Physiotherapeuten genutzt werden, das unter der Nutzerhilfe für Kursanbieter hinterlegt ist und durch die Ausbildungsinstitution unterschrieben wird.
Physiotherapeuten mit einer Ausbildung vor 1994 müssen weiterhin zusätzlich zur Urkunde ein Zeugnis, Curriculum, Prüfungsordnung und ggf. zusätzliche Unterlagen hochladen, damit eine Prüfung der Mindestkompetenzen und Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Fachkompetenzen erfolgen kann. -
Was ist eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss?
Hierbei handelt es sich um Ausbildungen an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt sind. Auch durch eine solche Ausbildung ist es möglich, die Mindeststandards im Handlungsfeld Bewegung und in den fernöstlichen Entspannungsverfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) zu erwerben.
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Ist eine Qualifikationsprüfung ohne einen handlungsfeldbezogenen staatlichen Abschluss möglich, wenn ich Hatha Yoga, Tai Chi oder Qigong unterrichten möchte?
Ja, auch ohne einen handlungsfeldbezogenen staatlichen Abschluss ist eine Anerkennung der Qualifikationen der Kursleitung möglich, sofern die Mindeststandards vollumfänglich durch eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt ist. Die Mindeststandards können auch in einer solchen durchgehenden Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer mit Abschluss erworben worden sein. Sind die Mindeststandards ausschließlich in einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung mit Abschluss erworben worden, dann sind darüber hinaus mindestens 200 Std. Kursleitererfahrung nachzuweisen.
Zur Prüfung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Urkunde oder Zeugnis über den Ausbildungserfolg (aus dem Zeugnis oder der Urkunde muss hervorgehen, dass die fachwissenschaftlichen Kompetenzen durch Ausbildende mit entsprechenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen vermittelt wurden).
- Curriculum, aus dem die Erfüllung der im Leitfaden Prävention definierten Mindeststandards hervorgehen.
- Das unterschriebene Dokument der „Selbsterklärung Kursleitererfahrung“.
- Das ausgefüllte Dokument „Vorlage tabellarische Darstellung Kursleitererfahrung“.
Bitte beachten Sie, dass die Kursleitererfahrung von mindestens 200 Std. erst nach Abschluss der nichtformalen beruflichen Qualifizierung anerkannt werden kann.
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Die Registrierung und alle weiteren Schritte erfolgen direkt auf der Plattform der Zentrale Prüfstelle Prävention.