FAQs – Häufige Fragen und Antworten
FAQ für Anbieterinnen und Anbieter, Institutionen und Verbände
Technische Fragen
-
Welchen Zweck hat das Dokumentenarchiv?
Im Dokumentenarchiv werden Ihnen alle Dokumente angezeigt, die Sie in Ihrem Account schon einmal hochgeladen haben. Diese Dokumente werden Ihnen bei erneuten Prüfungen als Vorschlag angezeigt, den Sie auswählen können. Daher ist eine eindeutige Dokumentenbeschreibung zu empfehlen. Die Dokumente können im Archiv verwaltet werden (z.B. Dokumentbeschreibung anpassen, Dokument ansehen, Löschung des Dokuments).
Bitte beachten Sie: Dokumente können direkt im Dokumentenarchiv hochgeladen werden und werden Ihnen bei anschließenden Prüfungen angezeigt. Das Hochladen von Dokumenten in das Dokumentenarchiv hat jedoch keine Prüfung durch Zentrale Prüfstelle Prävention zur Folge.
Erläuterungen zum Bearbeitungsstand
-
Wie kann ich den Prüfstatus meines Kurses/Konzeptes nachverfolgen? Was zeigt der Zeitstrahl?
Auf der Startseite Ihres Accounts können Sie über die linke Menüleiste „Meine Konzepte“ und „Meine Kurse“ anklicken. Sie erhalten eine Auflistung all Ihrer Konzepte/Kurse. In der Spalte „Status“ sehen Sie in welchem Status sich Ihre Konzepte/Kurse befinden, z. B. „zertifiziert“, „Zur Prüfung eingeleitet“. Klicken Sie in der Übersicht den Zeitstrahl (neben der Kurs- bzw. Konzept-ID) an, wird Ihnen der zeitliche Verlauf angezeigt, d. h. wann wurde das Konzept/der Kurs angelegt, Zeitraum der Zertifizierung etc.
Über Ihre Mitteilungen werden Sie über Ihre derzeitigen Aktivitäten informiert. -
Wie erhalte ich Benachrichtigungen über den Bearbeitungs- oder Zertifizierungstatus eines Konzeptes/Kurses?
Auf der Startseite Ihres Accounts können Sie in der oberen Menüleiste – neben Ihrem Namen – Ihre Mitteilungen aufrufen.
Die Anzahl der ungelesenen Nachrichten wird Ihnen mit einer Ziffer am Symbol angezeigt. Klicken Sie auf das Symbol, erhalten Sie eine Übersicht all Ihrer Nachrichten, mit Informationen zum Stand Ihrer derzeitigen Aktivitäten. -
Was bedeutet die Statusmeldung „Abgelehnt: Kurs nicht prüfbar“/ „Abgelehnt: Konzept nicht prüfbar“?
Um den Anbietern eine kurze Bearbeitungsdauer für die Kurs- und Konzeptprüfung gewährleisten zu können, sind in der Datenbank bestimmte Fristen festgelegt, in deren Zeitrahmen Anbieter ihren Kurs/ihr Konzept zur Prüfung einleiten müssen. Das System räumt eine Bearbeitungsdauer von 10 Kalendertagen bei Kursen und 15 Kalendertage bei Konzepten ein.
Bei Überschreitung der Fristen wird durch das System automatisch der Status „Abgelehnt: Kurs nicht prüfbar“/ „Abgelehnt: Konzept nicht prüfbar“ vergeben, wenn die Unterlagen abschließend nicht bearbeitet/nachgereicht wurden und keine Prüfungseinleitung erfolgt ist.
Der Anbieter hat selbstverständlich auch nach Ablauf der Frist jederzeit die Möglichkeit, die Kurse/Konzepte zu bearbeiten und zur Prüfung einzuleiten.
-
Was bedeuten die Statusmeldungen in der Kurs- und Konzeptübersicht?
Die verschiedenen Statusmeldungen zeigen an, in welchem Bearbeitungsstand sich ein Kurs/ein Konzept befindet. Es gibt folgende Statusmeldungen:
Es gibt folgende Statusmeldungen:
Zertifiziert: Der Kurs/das Konzept ist zertifiziert.
Zur Prüfung eingeleitet: Der Kurs/das Konzept wurde zur Prüfung eingeleitet und befindet sich im Prüfprozess durch die Zentrale Prüfstelle Prävention
Unterlagen unvollständig: Der Kurs/das Konzept muss vervollständigt werden.
Unterlagen vervollständigt: Der Kurs/das Konzept wurde nach einer Nachforderung vom Anbieter bearbeitet.
Abgelehnt: Für den Kurs/das Konzept konnte keine Zertifizierung erteilt werden.
Abgelehnt: Der Kurs/das Konzept nicht prüfbar (Kurs/ Konzept nicht vervollständigt): Der Kurs/das Konzept wurde vom Anbieter nicht bearbeitet, es wurde kein Prüfantrag gestellt.
Entwurf: Der Kurs/das Konzept befindet sich in der Bearbeitung durch den Anbieter.
FAQ zu IKT-Angeboten gemäß Kapitel 5 Leitfaden Prävention
-
Wie werden IKT-Angebote (gemäß Kap. 5) von digitalen Angeboten (gemäß Kap. 7) unterschieden?
Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten gemäß Kapitel 7 zu IKT-Angeboten sind: Flexibilisierung von Umfang und Dauer des Angebotes, die Möglichkeit zur Integration eines E-Coaches und die Zertifizierungsmöglichkeit von Apps als eigenständige Intervention. Im Gegensatz zu den festen Vorgaben von in der Regel mind. 8 bis max. 12 Einheiten von jeweils 45 bis maximal 90 Minuten Dauer und einem wöchentlichen Rhythmus für Präventionsangebote nach Kapitel 5 gibt es für digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote nach Kapitel 7 des Leitfadens Prävention keine klassischen Vorgaben für Umfang und Dauer. So kann z.B. der Zeitumfang von mindestens 45 Minuten pro Einheit unterschritten werden und die Länge der Einheiten kann variieren.
-
Wie kann ich die Anerkennung meines IKT-Konzeptes bzw. die Zertifizierung der IKT-Kurse nach einem Jahr verlängern?
Um nach der einjährigen Anerkennung Ihres IKT-Angebotes eine Verlängerung zu beantragen, muss eine Evaluation des Konzepts über das IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention eingereicht werden. Die zu verwendende Vorlage steht für Sie unter den „Nutzerhilfen“ nach dem Login in dem IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention zur Verfügung.
Die Zertifizierung von Kursen auf Basis des entsprechenden Konzeptes wird automatisch analog zur Anerkennungsfrist des Konzeptes verlängert, sofern das Konzept direkt anschließend verlängert wird. Wird das Konzept jedoch nicht direkt im Anschluss verlängert, erhält auch der Kurs auf Basis des Konzeptes zunächst den Status „abgelaufen“. Sobald die Anbieterin bzw. der Anbieter des Konzeptes die Anerkennung des Konzeptes verlängert hat, wird auch die Zertifizierungsdauer der Kurse auf Basis des Konzeptes verlängert. Die Zertifizierungsfrist des Kurses richtet sich dabei nach der Anerkennungsdauer des Konzeptes. Wird ein Konzept erneut anerkannt, kann auch die Rezertifizierung des Kurses beantragt werden. Die Zertifizierungsdauer des Kurses ist dann unabhängig von der des Konzeptes und erfolgt für drei Jahre.
-
Wie unterscheiden sich die Prüfunterlagen eines IKT-Angebotes gemäß Kapitel 5 von den Prüfunterlagen eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kapitel 7?
Im Vergleich zu IKT-Angeboten erfordern die digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote u.a. zusätzlich einen wissenschaftlichen Evidenznachweis (3-Punkt-Messung) sowie eine durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Eine detaillierte Auflistung weiterer Nachweise ist im Bereich der Nutzerhilfen in unserem IT-System sowie im Leitfaden Prävention und im Dokument Kriterien zur Zertifizierung von Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich des Registrierungsprozesses?
Es muss eine aktive Bestätigung im Rahmen der Registrierung erfolgen, dass die Registrierung durch einen Erziehungsberechtigten durchgeführt wird. Dies kann z. B. durch eine Bestätigungsmail erfolgen. Eltern sind per E-Mail über die Inhalte des IKT-Angebotes zu informieren. Den Eltern müssen folgende Inhalte vermittelt werden:
- Ziele und Inhalte der Maßnahme,
- Vorbildfunktion der Eltern,
- Integration der erlernten Inhalte in den Alltag der Familie,
- Thema Unterstützung/Ressourcenstärkung
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich des Datenschutzes?
Bei IKT-Kursen, die sich an Jugendliche unter 16 Jahren richten, sind die Bestimmungen des Artikels 8 DSGVO zusätzlich zu beachten.
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich der Freischaltung von Folgemodulen?
Wie bei allen IKT-Angeboten sollen Folgemodule grundsätzlich erst nach erfolgreicher Beendigung des vorherigen Moduls freigeschaltet werden. Bei Kindern ist darüber hinaus zu beachten, dass die Freischaltung und Kontrolle des Abschlusses der Lerneinheit durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgt. Bei Jugendlichen gelten die gleichen Vorgaben wie bei Erwachsenen.
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich der fachlichen Betreuung/Kommunikationsquote?
Es ist ein nachvollziehbares Konzept von interaktiven Rückmeldeangeboten und direkten persönlichen Online-Kontakten vorzulegen. Der persönliche Kontakt sollte bei Minderjährigen regelhaft mindestens jede 2. bis 3. Einheit erfolgen und zudem niedrigschwellig auch zu anderen Zeiten auf Anfrage möglich und gesichert sein.
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich der Evaluation?
So wie bei IKT-Anboten für Erwachsene muss auch bei Angeboten für Minderjährige eine Evaluation durchgeführt werden. Bei Kindern sind sowohl die Kinder als auch die Eltern/Erziehungsberechtigten einzubeziehen. Dabei sollte die Evaluation für Kinder altersgerecht aufbereitet sein, sodass eine einfache Bearbeitung des Fragebogens ermöglicht wird. Kinder bis 12 Jahre sollten die Evaluation gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten durchführen. Jugendliche können die Evaluation eigenständig ohne Hilfe der Eltern durchführen.
-
Welches spezifisches Kriterium gilt für Kinder- und Jugend-IKT-Angebote bezüglich der Einbeziehung der Eltern in das IKT-Angebot?
Eltern sind in das IKT-Angebot mit einzubeziehen. Die Einbindung kann als reine, zusätzliche Elternveranstaltung und/oder innerhalb der Einheiten des Angebotes erfolgen. Eltern-Einbindungen müssen zudem bei den Angaben zu Umfang und Dauer im Stundenverlaufsplan berücksichtigt werden. Den Eltern müssen folgende Inhalte vermittelt werden:
- Ziele und Inhalte der Maßnahme,
- Vorbildfunktion der Eltern,
- Integration der erlernten Inhalte in den Alltag der Familie,
- Thema Unterstützung/Ressourcenstärkung.
Folgende Differenzierung ist je nach Altersgruppe zu beachten:
- Bei Kindern ist die Elterneinbindung intensiver zu gestalten (z. B. jedes zweite Modul plus fakultative Elternangebote).
- Bei Jugendlichen wird der Elterneinbezug durch die Elterninformation im Rahmen der Registrierung erfüllt, sodass keine weitere Einbindung notwendig ist.
-
Welche Dateien müssen im Rahmen der Anerkennung von IKT-Konzepten zur Verfügung gestellt werden?
Mustereinweisung
Die Mustereinweisung stellt, wie bei Standardkonzepten auch, die Einweisung in das Programm dar, die als Grundlage für die nachfolgenden Kursprüfungen genutzt wird. Jede Kursleitung, die einen Kurs auf Basis des IKT-Konzeptes durchführen möchte, benötigt eine Einweisung in das Angebot.Spezifische Kriterien Online-Angebote (IKT)
Neben der Erfüllung der allgemeinen Kriterien sind bei der Erstellung eines IKT-Angebotes die Besonderheiten darzustellen (siehe dazu insbesondere FAQ „Welche spezifischen Kriterien müssen Onlinekurse und Onlineseminare erfüllen?“).Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes
Die beteiligten Krankenkassen legen einen besonderen Wert auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Einhaltung der höchsten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) und dem Telemediengesetz (TMG) im Zusammenhang mit IKT-Angeboten nach § 20 SGB V ist mit einer Unterschrift auf einer Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes zu bestätigen, die Ihnen als Vorlage unter den „Nutzerhilfen“ im IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention zur Verfügung steht.Verpflichtungserklärung zur Evaluation
Die vom Leitfaden Prävention geforderte Evaluation ist in Form einer Wirkungsevaluation verpflichtender Teil der Prüfung. Innerhalb des einjährigen Anerkennungszeitraumes muss von Ihnen eine Begleitevaluation Ihres Konzeptes durchgeführt und anschließend vorgelegt werden, um eine Verlängerung der Anerkennung für Ihr IKT-Angebot zu erhalten. Teil der Prüfung ist daher das Einreichen einer unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärung. Mit dem Einreichen dieser Selbstverpflichtungserklärung verpflichten Sie sich als Anbieterin bzw. Anbieter, die Ergebnisse einer Evaluation nach Ablauf der einjährigen Anerkennung zur Verlängerung der Anerkennung auf insgesamt drei Jahre vorzulegen. Die zu verwendende Vorlage steht für Sie unter den „Nutzerhilfen“ nach dem Login in dem IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention zur Verfügung.Verpflichtungserklärung bei weiterführenden Gesundheitsinformationen und optionalen Inhalten
Innerhalb von IKT-Angeboten sind Angaben zu weiterführenden Gesundheitsinformationen verpflichtend. Es können auch optionale Inhalte ergänzend zum Präventionskurs angeboten werden. Diese können z.B. in Form von Verlinkungen oder Literaturempfehlungen vorhanden sein. Es ist es notwendig, dass Sie bei Einreichung eines IKT-Angebotes eine Verpflichtungserklärung für weiterführende Gesundheitsinformationen und optionale Inhalte abgeben. Diese muss datiert und unterschrieben bei Einleitung der Kursprüfung hochgeladen werden. Weitere Informationen zu den Anforderungen im Umgang mit weiterführenden Gesundheitsinformationen und optionalen Inhalten finden Sie in den „Nutzerhilfen“ im IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention. Bitte laden Sie die Verpflichtungserklärung zu den weiterführenden Gesundheitsinformationen und optionalen Inhalten unter dem Upload-Feld „Selbstverpflichtungserklärung“ zusammen mit der „Verpflichtungserklärung zur Evaluation“ hoch.Präsentationsunterlagen
Bei Live-Onlineseminaren muss kein Testzugang vorgelegt werden. Sofern jedoch Präsentationen im Rahmen der jeweiligen Onlineseminareinheiten zur Anwendung kommen, sind diese bei der Anerkennung ebenfalls einzureichen. -
Welche Anforderungen gelten für den Kurstitel?
Aus dem Titel des Angebots muss das gewählte Hauptformat hervorgehen. Weist das Angebot Bestandteile mehrerer Formate auf, sind diese entweder ebenfalls im Titel oder innerhalb der Konzeptbeschreibung kenntlich zu machen.
-
Welche Altersgrenzen sind bei der Zertifizierung von IKT-Angeboten für Kinder und Jugendliche zu beachten?
IKT-Angebote für Kinder unter 6 Jahren können nicht zertifiziert werden. Es können IKT-Angebote für Kinder (Alter 6 bis 12 Jahre) oder Jugendliche (Alter: 13 bis 17 Jahre) zertifiziert werden. Für diese IKT-Angebote gelten spezifische Kriterien.
-
Was sind IKT-Angebote?
IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie-basierte)-Kurse werden auf elektronischem Weg angeboten. Sie sind modulartig mit thematisch aufeinander aufbauenden Einheiten (Min. 8 bis max. 12 Einheiten, 45 bis 90 Minuten pro Einheit) aufgebaut. IKT-Kurse können in Bezug auf Umfang und Frequenz von den formalen Anforderungen von Präsenzkursen abweichen, wenn die Abweichung fachlich begründbar ist. Teilnehmende erhalten Rückmeldungen zu den eingetragenen Inhalten von Protokollierungs- und Auswertungsfunktionen z. B. durch Erfolgskurven. Bei der Vermittlung des Handlungswissens wird auf mögliche Fehler beim Einüben hingewiesen und deren Vermeidung durch entsprechend platzierte Hinweise unterstützt. Zur Unterstützung der Teilnehmenden muss das IKT-Angebot einen wechselseitigen (reaktiven) Austausch zwischen Kursleitung und Teilnehmenden ermöglichen.
-
Was für Angebote können nicht als IKT-Kurs anerkannt werden?
Ausgeschlossen von einer Förderung nach § 20 SGB V sind reine Informationsportale wie beispielsweise:
- Communities und Foren,
- Gesundheitsportale
- sowie reine Selftracking-Programme bzw. -Apps
-
Reicht es aus, in meinem IKT-Angebot Inhalte schriftlich zu vermitteln?
Nein. Um einen ausreichenden Alltagstransfer zu gewährleisten, müssen Bewegungsabläufe/Übungen, sowohl aus dem Bereich Bewegung als auch Entspannung (z. B. Hatha Yoga oder PR) nicht nur schriftlich vermittelt, sondern immer auch durch visuelle oder auditive Elemente unterstützt werden (z. B. durch Videos oder Audiofiles).
Registrierung und Verwaltung
-
Wo finde ich die Nutzerhilfen?
Sie finden die Nutzerhilfen – wenn Sie sich eingeloggt haben – in der oberen Menüleiste hinter dem Fragezeichen-Symbol. Hier finden Sie bspw. den aktuellen Leitfaden Prävention, Vorlagen zur Erstellung der Stundenverlaufspläne oder weiterführende Informationen rund um die Prüfung.
-
Wie ist zu verfahren, wenn der gesamte Account gelöscht werden soll?
Wenn Sie Ihren Account bei der Zentrale Prüfstelle Prävention löschen möchten, senden Sie bitte eine kurze Nachricht über das Kontaktformular. In diesem Fall werden dann unwiderruflich sowohl Ihr Account als auch Ihre Daten und eingetragenen Kurse, Konzepte und Kompetenzen aus der Datenbank gelöscht.
-
Welche Registrierungsmöglichkeit ist am besten für mich geeignet (Kursleitung, Anbieter, erweiterter Account)?
Registrierung als Anbieter: Wenn Sie Anbieter von Präventionskursen sind, aber selbst nicht als Kursleitung tätig sind, wählen Sie bitte diese Option.
Registrierung als Kursleitung: Wenn Sie für einen oder mehrere Anbieter als Kursleitung angestellt oder auf Honorarbasis tätig sind, wählen Sie bitte diese Option. Sie können nach der Registrierung entscheiden, ob Sie sich selbst verwalten und somit Ihre Kompetenznachweise selbst hochladen oder ob Sie die Verwaltung dem Anbieter, für den Sie tätig sind, übertragen (Fremdverwaltung). Dazu muss eine Anfrage seitens des Anbieters erfolgen.
Registrierung als Anbieter und Kursleitung (erweiterter Account): Wenn Sie Anbieter von Präventionskursen sind und neben der Verwaltung des Accounts selbst auch als Kursleitung tätig sind, wählen Sie bitte diese Option. -
Sie haben Ihr Passwort vergessen?
Klicken Sie in diesem Fall einfach auf den Button „Passwort vergessen“ und geben Sie Ihren Benutzernamen (E-Mail-Adresse), mit dem Sie registriert sind, in das sich öffnende Formularfeld ein. Sie erhalten anschließend über das System einen Link an Ihre E-Mail-Adresse zugesandt, über den Sie sich selbst ein neues Passwort vergeben können. Bitte beachten Sie, dass dieser Link eine begrenzte Gültigkeit von 24 Stunden hat.
-
Warum kann ich Daten meiner Kursleitung nicht bearbeiten?
Möglicherweise verwaltet sich die Kursleitung selbst, sodass nur die Kursleitung selbst berechtigt ist Ihre Angaben zu bearbeiten. Sie haben die Möglichkeit, die Fremdverwaltung für diese Kursleitung anzufragen. Wenn die Kursleitung dem zustimmt, sind Sie als Anbieter berechtigt, die Kursleitung zu verwalten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass sich manche Angaben nur von der Kursleitung vornehmen lassen (z.B. Name der Kursleitung).
-
Warum muss die E-Mail-Adresse angegeben werden?
Für die Kommunikation mit Ihnen (z. B. Benachrichtigung über fehlende Unterlagen, Zertifizierung, Änderungen am Leitfaden zum § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, neue Funktionen der Datenbank etc.) nutzen wir die Kommunikation per E-Mail.
-
Können die Unterlagen auch per Post geschickt werden?
Nein, das Einreichen der Prüfunterlagen auf postalischem Weg, per Fax oder E-Mail an die Zentrale Prüfstelle Prävention ist ausgeschlossen. Diese können weder bearbeitet noch zurückgeschickt werden. Es ist unbedingt notwendig, dass Sie Ihre vertraulichen Dokumente zur Prüfung selbst im Qualitätsportal der Zentrale Prüfstelle Prävention hochladen und aktuell halten. Die Zentrale Prüfstelle Prävention kann die Verantwortung für die Aktualität und Richtigkeit nicht übernehmen.
Rolle Kursleitung
-
Wie kann die Kursleitung den eigenen Account fremdverwalten lassen?
Dazu muss der jeweilige Anbieter sich einloggen und die Kursleitungsverwaltung („Meine Kursleitungen“) aufrufen. Wenn schon eine Verbindung besteht und die Kursleitung sich aktuell selbstverwaltet, muss der Anbieter auf „Fremdverwaltung anfragen“ klicken. Die Kursleitung erhält eine Benachrichtigung und kann dem zustimmen.
Falls noch keine Verbindung zwischen Anbieter und Kursleitung besteht, muss der Anbieter in der Kursleitungsverwaltung auf „Mit Kursleitung verbinden“ klicken und an dieser Stelle auswählen, dass er eine Fremdverwaltung vornehmen möchte. -
Welche Rolle hat die Kursleitung?
Kursleitungen haben einen eigenen Account innerhalb des Systems und können entscheiden, ob sie diesen selbst verwalten möchten oder ob sie die Verwaltung an einen Anbieter übertragen möchten (Fremdverwaltung). Bitte beachten Sie, dass eine Fremdverwaltung des Accounts von Kursleitungen nur möglich ist, wenn Sie als Kursleitung nur für einen Anbieter tätig sind. D.h. eine Kursleitung kann sich nicht von mehreren Anbietern verwalten lassen.
-
Was bedeutet die Rolle der Kursleitung innerhalb der Prüfung?
Die Qualifikationsprüfung der Kursleitung erfolgt losgelöst von der inhaltlichen Prüfung des Kurses/Konzeptes. Das bedeutet, dass die Kursleitung selbst (sofern nicht fremdverwaltet) für die Prüfung der erforderlichen Qualifikationen verantwortlich ist. Erst, wenn die relevanten Qualifikationen eingereicht und anerkannt sind, kann die Kursleitung innerhalb von entsprechenden Kursen eingesetzt und ein Kurs zur Prüfung eingeleitet werden.
-
Was ist der Unterschied zwischen Fremdverwaltung und einem selbst verwalteten Account?
Eine Kursleitung kann sich entscheiden, ob sie sich selbst verwaltet oder ob diese Aufgabe dem Anbieter übertragen werden soll:
Selbst verwalteter Account: Prüfungseinleitung von Kompetenzen und Verfahren, das Hochladen von Programmeinweisungen und Verwaltung des Accounts (z.B. Änderung der E-Mail-Adresse) werden alle selbstständig von der Kursleitung durchgeführt. Diese Variante wird notwendig, sobald man als Kursleitung für mehr als einen Anbieter tätig ist.
Fremdverwaltung: Für die Kursleitung besteht ein Account, in den sie sich einloggen und alle Informationen aufrufen kann. Sie kann allerdings keine Aktionen vornehmen, außer den Wechsel von Fremdverwaltung zu selbstverwaltetem Account. Diese Variante ist nur möglich, wenn man als Kursleitung für einen Anbieter tätig ist.
FAQ zu digitalen Angeboten gemäß Kapitel 7 Leitfaden Prävention
-
Welche Anforderungen muss das Zertifikat als Nachweis für ein Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) gemäß ISO 27001 erfüllen?
Das Zertifikat muss von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserstellung bei einer nationalen, dafür befugten Stelle (z.B. die DAkkS, UKAS oder ANAB) akkreditiert ist. Der Geltungsbereich der Zertifizierung muss alle zur Leistungserbringung im Kontext von Präventionsmaßnahmen im Sinne des Leitfadens Prävention erforderlichen Systeme und Prozesse umfassen.
-
Wodurch sind digitale Prävention- bzw. Gesundheitsförderungsangebote gemäß Kap. 7 Leitfaden Prävention gekennzeichnet?
Das Angebot umfasst keine oder nur untergeordnet Präsenzzeiten und kann in längerem oder kürzerem Zeitumfang ausgeführt werden. Zur Anwendung kommen mobile Anwendungen (Apps) sowie Internet-Interventionen. Hauptkriterium für die Prüfung der digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote ist das Vorliegen des wissenschaftlichen Evidenznachweises.
-
Wie werden ab 01.07.2021 IKT-Angebote (gemäß Kap. 5) von digitalen Präventions bzw. Gesundheitsförderungsangeboten (gemäß Kap. 7) unterschieden?
Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten gemäß Kapitel 7 zu IKT-Angeboten sind: Flexibilisierung von Umfang und Dauer des Angebotes, die Möglichkeit zur Integration eines E-Coaches und die Zertifizierungsmöglichkeit von Apps als eigenständige Intervention.
Im Gegensatz zu den festen Vorgaben von in der Regel mind. 8 bis max. 12 Einheiten von jeweils 45 bis maximal 90 Minuten Dauer und einem wöchentlichen Rhythmus für Präventionsangebote nach Kapitel 5 gibt es für digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote nach Kapitel 7 des Leitfadens Prävention keine klassischen Vorgaben für Umfang und Dauer. So kann z.B. der Zeitumfang von mindestens 45 Minuten pro Einheit unterschritten werden und die Länge der Einheiten kann variieren.
-
Wird für die Zertifizierung ein Studienprotokoll benötigt?
Ja, ein Studienprotokoll muss vor allem für die 1-jährige Zertifizierung erstellt und eingereicht werden. Zudem ist es erforderlich, dass das Studienprotokoll in einem öffentlich einsehbaren Register veröffentlicht worden ist. Ein entsprechender Nachweis ist ebenfalls mit einzureichen.
-
Wo ist die intendierte bzw. notwendige Nutzungsintensität durch den Anbieter anzugeben?
Die Nutzungsintensität ist im Studienprotokoll, in der Konzeptbeschreibung in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention und im Bericht zum Nachweis des gesundheitlichen Nutzens anzugeben. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die intendierte Nutzungsintensität erreicht wird.
-
Wo sind zukünftig live Online-Seminare (Webinare) einzuordnen und welche Kriterien gelten dafür?
Online-Seminare werden weiterhin als IKT-Angebote in Kapitel 5 eingeordnet, sofern Umfang und Dauer die entsprechenden Vorgaben gemäß Kapitel 5 erfüllen und festgelegte Termine gelten. Die Kriterien gemäß Leitfaden Prävention Kapitel 5 und die spezifischen Anforderungen an IKT-Angebote müssen erfüllt sein. Weitere Informationen sind unter www.zentrale-pruefstelle-praevention.de zu finden.
-
Wie unterscheidet sich ein E-Coach von der individuellen Mindestunterstützung in einem digitalen Angebot?
Ein E-Coach gewährleistet im Gegensatz zu einer reinen persönlichen Mindestunterstützung der Teilnehmenden eine individuellere Betreuung. Diese individuelle Unterstützung spiegelt sich z.B. in der Reflexion spezifischer Inhalte und Übungsaufgaben wider, einer gezielten aktiven/persönlichen FAQs zu Kapitel 7 des Leitfaden Prävention – Stand 12.10.2023 11 Motivation oder aktiver Rückmeldung zu umzusetzenden Inhalten des Programms. Die Mindestunterstützung umfasst dagegen lediglich Antworten z.B. bei Fragen zum Trainingsinhalt, die eher allgemeiner auf das Programm bezogen sind.
-
Wie lange muss das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot zur Verfügung stehen?
Es muss sichergestellt sein, dass das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsprogramm mindestens ein Jahr für die Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird (freier Zugang).
-
Wie müssen die Teilnehmerunterlagen eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kapitel 7 gestaltet sein?
Bei den Teilnehmerunterlagen muss es sich um downloadfähige Dateien (Audio-/Video-/Textformate) handeln, die die Teilnehmenden auch über die Angebotsdauer hinaus und damit dauerhaft nutzen können. Alle downloadfähigen Dateien müssen zur Prüfung vorgelegt werden.
-
Wie unterscheiden sich die Prüfunterlagen eines IKT-Angebotes gemäß Kapitel 5 von den Prüfunterlagen eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kapitel 7?
Im Vergleich zu IKT-Angeboten erfordern die digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote u.a. zusätzlich einen wissenschaftlichen Evidenznachweis (3-Punkt-Messung) sowie eine durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Eine detaillierte Auflistung weiterer Nachweise ist im Bereich der Nutzerhilfen in unserem IT-System sowie im Leitfaden Prävention und im Dokument Kriterien zur Zertifizierung digitaler Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.
-
Wer trägt die Verantwortung bzw. wer muss bei Verstößen gegen die DSGVO haften?
Die Verantwortung als auch Haftung liegt vollumfänglich und ausschließlich beim Anbieter als verantwortliche Stelle. Bei Beschwerden von z.B. Versicherten wird sich die Zentrale Prüfstelle Prävention stets an die Anbieter wenden. Im Verhältnis zwischen Anbieter und einem (externen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten/fachkundige Person liegt die fachliche Verantwortung bei der verantwortlichen Stelle und beim benannten bzw. beauftragten Datenschützer. Der Zentrale Prüfstelle Prävention sind im Antragsverfahren verschiedene Dokumente und Angaben vorzulegen. Die Vorlage im Rahmen des Prüfprozesses entbindet Anbieter aber nicht davon, dafür Sorge zu tragen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Ausführung einer digitalen Anwendung korrekt erfüllt werden.
-
Werden ab 01.07.2021 digital unterstützte Angebote nur noch nach den Vorgaben aus Kapitel 7 geprüft?
Nein, eine Zertifizierung von IKT-Angeboten gemäß Kapitel 5 (Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung) ist weiterhin nach dem bisherigen Prüfprozedere möglich. Weitere Informationen zu den Anforderungen finden Sie in den Nutzerhilfen.
-
Wie groß sollte die Stichprobe sein, um den gesundheitlichen Nutzen nachzuweisen?
Die Stichprobe einer Studie sollte die intendierte und im Studienprotoll beschriebene Zielgruppe des digitalen Angebots repräsentieren. Dafür ist es wichtig, dass Probanden eingeschlossen werden, die der definierten Zielgruppe entsprechen. Es kann daher keine allgemein gültige Empfehlung für die Größe einer Stichprobe gegeben werden.
Es wird empfohlen, für die Fallzahlplanung eine sog. Poweranalyse zu nutzen.
-
Welche Vorgaben gibt es für die Nutzung?
Digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote mit aufeinander aufbauenden Trainingseinheiten sollen innerhalb von sechs Monaten absolviert werden. Für Angebote, die auf die Einübung eines umschriebenen Verhaltens ausgerichtet sind (i.d.R. mobile Anwendungen), empfiehlt der Anbieter eine geeignete Nutzungshäufigkeit. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der Studie zum gesundheitlichen Nutzen.
-
Welche Unterstützung erhalten die Teilnehmenden eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kapitel 7?
Es steht eine persönliche Mindestunterstützung zur Verfügung, welche Fragen der Teilnehmenden innerhalb von 48 Stunden beantwortet. Darüber hinaus können digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote auch eine Unterstützung mittels E-Coach anbieten. Im Idealfall wird den Teilnehmenden mehr als eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (Mail, Chat, Telefon o.ä.) zur Auswahl gestellt.
-
Welche Unterlagen sind im Kontext des Datenschutzes im Zertifizierungsprozess einzureichen?
Anbieter müssen eine unterschriebene „Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes“ und eine „Bestätigung der Datenschutzkonformität seitens des Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle“ einreichen. Beide Muster können Sie im Bereich „Nutzerhilfen“ herunterladen und verwenden. Darüber hinaus ist die Datenschutzfolgenabschätzung, sofern sie von der Zentrale Prüfstelle Prävention explizit nachgefordert wird, einzureichen.
-
Welche Vorgaben gibt es für Umfang und Dauer?
Für die digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote nach Kapitel 7 des Leitfadens Prävention gibt es keine klassischen Vorgaben für Umfang und Dauer der Anwendung.
-
Welche Vorkehrungen sind zu treffen, damit Teilnehmende die Absolvierung des Angebotes jederzeit pausieren können
Online-Interventionen erstrecken sich in der Regel über mehrere Einheiten. Auch die Absolvierung einzelner Einheiten kann eine größere Zeitspanne in Anspruch nehmen, sodass Teilnehmende ggf. auch innerhalb einzelner Einheiten Pausen einlegen. Anbieter haben deshalb sicherzustellen, dass Teilnehmende die Bearbeitung des Contents pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt an der gleichen Stelle fortfahren können, ohne die Internet-Intervention oder die betreffende Einheit der Internet-Intervention von vorne beginnen zu müssen.
-
Welche Vorteile bietet das neue Kapitel 7 im Leitfaden Prävention für den Anbieter?
Bei digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten gemäß Kapitel 7 ist der Beleg des gesundheitlichen Nutzens das inhaltliche Hauptkriterium für eine Zertifizierung. Dies führt dazu, dass die Gestaltung des digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes mit größeren Freiheitsgraden verbunden ist. Somit besteht mehr Flexibilität hinsichtlich Umfang und Dauer, da diesbezüglich keine Vorgaben bestehen. Digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote sind daher auch stark individualisierbar und in verschiedenen Formaten möglich.
-
Welcher Studientyp kann für den Nachweis des gesundheitlichen Nutzens anerkannt werden?
Für die Zertifizierung von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten gemäß Kap. 7 Leitfaden Prävention werden folgende Studientypen anerkannt:
- Vorher-Nachher-Vergleiche mit identischen Studienteilnehmenden (Längsschnitt)
- Beobachtende analytische Studien (z.B. Kohortenstudien)
- Experimentelle Interventionsstudien (z.B. nicht randomisierte oder randomisierte kontrollierte Studien (RCT))
-
Welche konkreten Anforderungen werden in der Prüfung an den Nachweis des gesundheitlichen Nutzens (Evidenznachweis) gestellt?
Für den Nachweis des gesundheitlichen Nutzens eines Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes müssen u.a. folgende Angaben im Studienbericht bzw. Studienprotokoll enthalten sein:
- Studienart/Studientyp inkl. Nutzung validierter Messinstrumente
- Registrierung Studienprotokoll in einem öffentlich zugänglichen Studienregister (entsprechen-der Link)
- Gewährleistung ethischer Standards bzw. Hinzuziehen einer Ethikkommission
- Beschreibung der Erfolgsmaße (Endpunkte) entsprechend der angesprochenen Handlungs-felder gemäß Leitfaden Prävention
- Beschreibung der Zielgruppe und Stichprobenplanung
Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung.
-
Welche Informationen müssen den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden?
Den Versicherten müssen vorab vollumfängliche und präzise Informationen über den gesundheitlichen Nutzen des digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes zugänglich gemacht werden (mittels PICO-Schema). Bei Angeboten mit vorläufiger Zertifizierung sind die Versicherten zu informieren, dass zum Nachweis des gesundheitlichen Nutzens eine Studie durchgeführt wird. Welcher gesundheitliche Nutzen erreicht werden soll (Zielsetzung) ist zu nennen. Weiter sind die Teilnehmenden über die Datenschutzbestimmungen, Kontraindikationen, technische Voraussetzungen und die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Mehr Informationen finden Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung.
-
Welche Formate können durch die Zentrale Prüfstelle Prävention zugelassen werden?
Das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsprogramm kann in Form von Internet-Interventionen, mobilen Anwendungen (Apps) und hybriden Trainingskonzepten angeboten werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung.
-
Welche Angaben sind hinsichtlich der Norm EN ISO 9241 zur Mensch-Computer-Interaktion notwendig?
Gemäß dem Leitfaden Prävention ist eine Erklärung abzugeben, dass Sie sich an der Norm EN ISO 9241 zur Mensch-Computer-Interaktion, insbesondere Teil 10: „Grundsätze der Dialoggestaltung“ und Teil 11: „Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit“, orientieren. Diese Erklärung können Sie formlos im Rahmen der Angaben, die Sie im Feld „Spezifische Kriterien Online-Angebote“ hochladen, abgeben.
-
Welche Rolle spielt die Nutzungsintensität eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes?
Die Studienergebnisse müssen eine Aussage darüber treffen, wie häufig ein Teilnehmender das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot mindestens nutzen sollte, um tatsächlich einen gesundheitlichen Nutzen zu erzielen.
Die tatsächliche Nutzung der Teilnehmenden wird auf den Teilnahmebescheinigungen später in Relation zu der als geeignet definierten Nutzungsintensität angegeben. Die Nutzungsintensität ist damit relevant für die Erstattungsfähigkeit des digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes und deshalb bereits im Studienprotokoll sowie im Bericht zum Nachweis des gesundheitlichen Nutzens als Minimum pro Tag bzw. Woche etc. anzugeben. -
Welche spezifischen Kriterien gelten für Kinder- und Jugend-Angebote nach Kapitel 7?
Bei Angeboten, die sich an Kinder (Alter 6-12 Jahre) oder Jugendliche (Alter: 13-17 Jahre) richten, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
Registrierungsprozess:
Es muss eine aktive Bestätigung im Rahmen der Registrierung erfolgen, dass die Registrierung durch einen Erziehungsberechtigten durchgeführt wird. Dies kann z.B. durch eine Bestätigungsmail erfolgen.
Eltern sind per E-Mail über die Inhalte des Angebotes zu informieren. Den Eltern müssen folgende Inhalte vermittelt werden:- Ziele und Inhalte der Maßnahme
- Vorbildfunktion der Eltern
- Integration der erlernten Inhalte in den Alltag der Familie.
- Thema Unterstützung/Ressourcenstärkung
Einbezug der Eltern:
Eltern sind in das Angebot mit einzubeziehen. Die Einbindung kann als reine, zusätzliche El-tern/Veranstaltung und/oder innerhalb der Einheiten des Angebotes erfolgen. Eltern-Einbindungen müssen zudem bei den Angaben zu Umfang und Dauer im Stundenverlaufsplan berücksichtigt werden. Den Eltern müssen folgende Inhalte vermittelt werden:- Ziele und Inhalte der Maßnahme
- Vorbildfunktion der Eltern
- Integration der erlernten Inhalte in den Alltag der Familie.
- Thema Unterstützung/Ressourcenstärkung
Folgende Differenzierung ist je nach Altersgruppe zu beachten:
Bei Kindern ist die Elterneinbindung intensiver zu gestalten (z.B. jede zweite Einheit plus fakultative Elternangebote, sofern das Angebot in Einheiten gegliedert ist).
Bei Jugendlichen wird der Elterneinbezug durch die Elterninformation im Rahmen der Registrierung erfüllt, sodass keine weitere Einbindung notwendig ist.Freischaltung von Folgemodulen:
Wie bei IKT-Angeboten sollen Folgemodule grundsätzlich erst nach erfolgreicher Beendigung des vorherigen Moduls freigeschaltet werden. Bei Kindern ist darüber hinaus zu beachten, dass die Frei-schaltung und Kontrolle des Abschlusses der Lerneinheit durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtig-ten erfolgt. Bei Jugendlichen gelten die gleichen Vorgaben wie bei Erwachsenen.Fachliche Betreuung/Kommunikationsquote:
Sofern Ihr Konzept einen E-Coach vorsieht, legen Sie bitte ein nachvollziehbares Konzept von interak-tiven Rückmeldeangeboten und direkten persönlichen Online-Kontakten vor. Der persönliche Kontakt sollte bei Minderjährigen regelhaft mindestens jede 2. bis 3. Einheit erfolgen, sofern Ihr Angebot in Einheiten gegliedert ist und zudem niedrigschwellig auch zu anderen Zeiten auf Anfrage möglich und gesichert sein.Datenschutz:
Bei Angeboten, die sich an Jugendliche unter 16 Jahren richten, sind die Bestimmungen des Artikels 8 DSGVO zusätzlich zu beachten.Gesundheitlicher Nutzen:
So wie bei Anboten für Erwachsene muss auch bei Angeboten für Minderjährige der gesundheitliche Nutzen belegt werden. Liegt ein Nachweis für den gesundheitlichen Nutzen bereits bei Antragstellung vor, kann die Zertifizierung für drei Jahre erfolgen. Liegt der Nachweis noch nicht vor, so ist bei Vor-lage eines Studienprotokolls eine vorläufige Zertifizierung für ein Jahr möglich. Wird der gesundheitliche Nutzen nachgereicht, wird die Zertifizierung auf insgesamt drei Jahre verlängert. Bei Kindern sind sowohl die Kinder als auch die Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Studie einzubeziehen. Dabei sollte die Befragung für Kinder altersgerecht aufbereitet sein, sodass eine einfache Bearbeitung ermöglicht wird.
Kinder bis 12 Jahre sollten die Evaluation gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten durch-führen. Jugendliche können die Evaluation eigenständig ohne Hilfe der Eltern durchführen. -
Was ist eine Trainingssystematik (inkl. Beispielverlauf) und welche Informationen sollte sie enthalten?
Erläuterungen zu der Trainingssystematik können Sie diesem Dokument entnehmen.
-
Was ist eine mobile Anwendung gemäß Leitfaden Prävention?
Unter mobilen Anwendungen sind Apps zu verstehen, deren Trainingskonzept auf regelmäßige, meist tägliche Einübung eines umschriebenen Gesundheitsverhaltens abzielt.
-
Was ist eine Internet-Intervention gemäß Leitfaden Prävention?
Hierbei handelt es sich um Gesundheitsförderungsprogramme, die in der Regel in einem regelmäßigen Rhythmus und anhand fester (zeitlicher) Einheiten, meist an einem Laptop bzw. Desktop-Computer oder einem Tablet, durchgeführt werden.
-
Was passiert, wenn im Fall einer vorläufigen Zertifizierung nach Ablauf eines Jahres noch kein Beleg des gesundheitlichen Nutzens vorliegt?
Das digitale Angebot wird vorerst aus der Übersicht der zertifizierten Angebote der Zentrale Prüfstelle Prävention herausgenommen. Damit fehlt die Grundlage für die Kostenerstattung seitens der Krankenkassen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten eine Studie nachzureichen. Sofern dann der Beleg des gesundheitlichen Nutzens vorliegt, wird Ihr digitales Angebot wieder in der Übersicht der zertifizierten Angebote angezeigt und die Zertifizierung auf insgesamt drei Jahre verlängert. Liegt auch dann noch kein Nutzennachweis vor, wird die Zertifizierung endgültig beendet.
-
Welche Anforderungen werden an die Datenauswertung gestellt?
Die Auswertung quantitativer Daten erfolgt mittels verschiedener statistischer Analysen um herauszufinden, ob statistisch signifikante und gesundheitsrelevante Zusammenhänge bzw. Unterschiede bestehen. Das Signifikanzniveau muss mindestens einem p-Wert von 0,05 bzw. 5 Prozent entsprechen.
-
Welche Anforderungen werden an das FAQ-Manual für die Mindestunterstützung leistende Person gestellt?
Das FAQ-Manual muss Antworten auf Fragen beinhalten, die Teilnehmende hinsichtlich der technischen und handlungsspezifischen Nutzung des digitalen Angebotes stellen könnten. Es dient als Grundlage für die Personen, welche die Mindestunterstützung leisten.
-
Welche Anforderungen werden an das Coaching-Manual gestellt?
Das Coaching-Manual ist gemäß Leitfaden Prävention (in der aktuell gültigen Fassung) die Grundlage für die E-Coaches zur Unterstützung der Nutzenden bei der Durchführung des digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsprogrammes. Es beschreibt, wie im Verlauf einer digitalen Anwendung eine Coachingleistung erbracht wird. Das Coaching durch den E-Coach kann, je nach digitalem Ange-bot, schriftlich, telefonisch oder per Video durchgeführt werden. Beispiele für ECoach-Unterstützung finden Sie im Dokument „Kriterien zur Zertifizierung digitaler Präventions- bzw. Gesundheitsförde-rungsangebote“ des GKV-Spitzenverbandes.
Folgende Inhalte sollte das E-Coaching-Manual aufführen:
- Angaben zur Vermittlung der Inhalte und zur Motivation der Versicherten (z.B. Art und Weise der Kontaktaufnahme)
- Unterstützung des Alltagstransfer
- Unterstützung zur adäquaten Umsetzung der Übungen
- Unterstützung bei (intrapersonalen) Konflikten
Die Einweisung des E-Coaches in das Coaching-Manual muss in Form eines Zertifikates bescheinigt werden. Das Zertifikat ist dem Prüfantrag beizufügen.
-
Was sind digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote?
Bei digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten übernimmt digitale Technologie wesentliche Funktionen, die in herkömmlichen, d. h. nicht-digitalen Präventionsmaßnahmen typischerweise durch Personen (Kursleitungen) wahrgenommen werden. Künstliche Intelligenz bzw. maschinelles Lernen ist nicht ausgeschlossen.
-
Was ist ein PICO-Schema?
PICO steht für Personen, Intervention, Kontrollbedingung und Outcome. Mit diesem PICO-Schema kann aufgezeigt werden, wer untersucht wurde, welches digitale Präventions- und Gesundheitsförderungsangebot genutzt wurde und – falls erfolgt – mit welcher Kontrollbedingung dieses verglichen wurde. Zudem werden das Ergebnis und eine mögliche, bedeutsame Verbesserung aufgezeigt. Dadurch können die Versicherten den Nutzen des Angebotes erkennen. Ein Beispiel hierzu finden Sie in den Kriterien zur Zertifizierung digitaler Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote des GKV-Spitzenverbandes.
-
Was ist ein hybrides Trainingskonzept gemäß Leitfaden Prävention?
Ein hybrides Trainingskonzept kombiniert eine Internet-Intervention mit einer längerfristigen mobilen Anwendung.
-
Wann ist ein Coaching-Manual erforderlich?
Sobald ein E-Coach eingesetzt wird, bedarf es eines Coaching-Manuals. Für die Durchführung des E-Coachings sind die E-Coaches auf Basis eines Schulungskonzeptes zu unterrichten. Mehr Informationen finden Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung.
-
Wann muss eine Ethikkommission einbezogen werden?
Der Leitfaden Prävention (in der aktuell gültigen Fassung) empfiehlt das Hinzuziehen einer Ethikkommission und schreibt es für die Durchführung von Studien mit vulnerablen Zielgruppen verpflichtend vor. Zu den vulnerablen Gruppen zählen zum Beispiel:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Ältere Menschen über 65 Jahre
- Menschen mit niedrigem sozioökonomischen Status
- Menschen mit Migrationshintergrund
- Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen
- Alleinerziehende
- (Langzeit-)Arbeitslose
Sofern keine vulnerablen Gruppen explizit als Zielgruppe angesprochen werden, reicht es für die Zertifizierung aus, Maßnahmen zur Gewährleistung ethischer Standards umzusetzen (z. B. freiwillige Teilnahme der Teilnehmenden, informierte Einwilligung der Teilnehmenden, Wahrung der Anonymität, ver-traulicher Umgang mit personenbezogenen Daten). Dies ist im Studienprotokoll transparent darzustellen.
Hinweis: Der Leitfaden Prävention nennt mit dem Deutschen Register Klinischer Studien (DRKS) und dem Open Science Framework (OSF) zwei Institutionen, bei denen eine Registrierung des Studienprotokolls möglich ist. Bei dem DRKS ist das Vorliegen eines Ethikvotums Voraussetzung für die Registrierung. Bei dem OSF kann eine Studie ohne Ethikvotum registriert werden (eine nachträgliche Hinter-legung ist dann jedoch nicht möglich).
-
Warum muss ein Datenschützer benannt werden? Worin ist dies begründet?
Ein/e Datenschutzbeauftragte/r muss benannt werden, wenn der/die Anbieter/in (Verantwortliche Stelle) mehr als 20 Mitarbeitende mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut hat (§38 BDSG) oder er Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutzfolgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen. Solche Daten sind beispielsweise Gesundheits- oder Sozialdaten. Der Leitfaden Prävention gibt die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung verpflichtend vor.
-
Mein Konzept wurde vor dem 25.06.2024 zertifiziert und ist deshalb im IT-System als „IKT-Angebot“ statt „digitales Angebot“ hinterlegt. Wie gehe ich bei der Rezertifizierung vor?
Seit dem 25.06.2024 steht Ihnen die neue Datenmaske „Digitales Konzept“ für die Anerkennung und Zertifizierung digitaler Angebote nach Kapitel 7 zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für die erneute Anerkennung Ihres Konzeptes diese Datenmaske und laden Sie alle notwendigen Daten und Dokumente (einschließlich Ihrer bereits vorgelegten Studie) hoch.
Beachten Sie hier insbesondere, dass die Zertifizierung des ISMS gemäß ISO 27001 (und ggf. 27018) vorzulegen ist.
Die erneute Anerkennung über die bisherige IKT-Datenmaske ist nicht möglich. -
Laut Kapitel 7 Leitfaden Prävention ist die Integration von sozialen Funktionalitäten möglich. Was ist hierbei zu beachten?
Sofern digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote soziale Funktionen beinhalten, ist eine entsprechende Risiko-Folgenabschätzung mit vorbeugenden Maßnahmen erforderlich.Wichtig ist außerdem, dass das Angebot auch ohne die sozialen Funktionalitäten nutzbar ist und die Nutzenden diese Funktionen selbst aktivieren müssen (Opt-in statt Opt-out).Der Anbieter muss darüber hinaus sicherstellen, dass er geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um Cyber-Mobbing zu verhindern. Je nach Art der sozialen Funktionalität können solche Maßnahmen beispielsweise sein:
Forum/Gruppenchat:
Sofern sich Teilnehmende über ein Forum bzw. einen Gruppenchat austauschen können, wäre die Moderation und notfalls das Löschen von Beiträgen durch den Anbieter eine geeignete Maßnahme.Nachrichtenfunktion:
Sofern Teilnehmende die Möglichkeit haben, sich über eine Nachrichtenfunktion direkt zu kontaktieren, wäre die Möglichkeit einer „Melde-“ und „Blockadefunktion“ eine geeignete Maßnahme. Über diesen Weg könnten Teilnehmende den Anbieter über unerwünschte Nachrichten durch andere Personen in-formieren und weitere Nachrichten von dem Absender blockieren.Soziale Medien:
Soziale Medien oder Messenger-Dienste wie beispielsweise Facebook, Twitter, Instagram und Whats-App sind als Bestandteil eines digitalen Angebotes ausgeschlossen. -
Können qualitative Studien als Nachweis des gesundheitlichen Nutzens in der Prüfung anerkannt werden?
Nein, es können nur quantitative Studien herangezogen werden. So schreibt der Leitfaden Prävention bzw. die Kriterien zur Zertifizierung für digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote als Mindestanforderung für den Studientyp eine prospektive Beobachtungsstudie mit drei Messzeitpunkten (t0 = Start der Intervention, t1 = mind. Sechs Wochen nach t0, t2 = drei bis sechs Monate nach t0) vor.
-
Muss der Anbieter eines digitalen Angebots gemäß Kap. 7 Leitfaden Prävention immer eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchführen?
Der Leitfaden Prävention (in der aktuell gültigen Fassung) erfordert die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35 EU-DSGVO verbindlich. Es ist aber keine Voraussetzung für die Zertifizierung, die durchgeführte DSFA auch zu veröffentlichen. Der Anbieter entscheidet selbst, ob er dies tun möchte.
-
Müssen für die Zertifizierung von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten auch Stundenverlaufspläne vergleichbar zu Präsenzkursen erstellt werden?
Nein, für die Zertifizierung von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten müssen keine klassischen Stundenverlaufspläne erstellt werden. Wichtig ist, dass aus einem Trainingskonzept die Zielgruppe, die Kontraindikationen sowie der intendierte und wissenschaftlich belegbare gesundheitliche Nutzen hervorgehen. Außerdem muss ein Beispielverlauf für das Konzept erstellt werden, so dass Inhalte (Übungen), Ziele und die zur Zielerreichung notwendigen BCTs (Behavioral Change Techniques) abgebildet werden können.
-
Muss für die Zertifizierung des Konzeptes auch ein Test-Link für das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot zur Verfügung gestellt werden?
Ja, ein Test-Link ist fester Bestandteil der Prüfung. Der Test-Link muss einen Beispieldurchlauf ermöglichen und ohne Unterbrechungen bzw. Störungen funktionsfähig sein. Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Prüfung ein uneingeschränkter, vollständig freigeschalteter Testzugang zur Verfügung gestellt werden muss. Das Prüfteam muss die Möglichkeit haben, innerhalb der Videos vor- und zurückspulen zu können (auch wenn diese Funktionalität im später zertifizierten digitalen Angebot nicht vorgesehen ist). Auch ein Wiederholen der einzelnen Module muss möglich sein.
-
Muss ein Anbieter einer digitalen Anwendung einen betrieblichen Datenschützer bzw. eine fachkundige Person benennen, um eine Zertifizierung nach Kap. 7 Leitfaden Prävention zu erhalten?
Ja, um ein digitales Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot zertifizieren zu können, muss ein/e betriebliche/r Datenschützer/in oder eine fachkundige Person benannt werden. Diese Person muss die „Bestätigung der Datenschutzkonformität seitens des Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle“ unterschreiben und das Dokument durch Sie im Rahmen der Zertifizierung eingereicht werden.
-
Kann ein digitales Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot gemäß Kapitel 7 auch als individuelles Kursangebot geprüft werden oder nur auf Basis eines standardisierten Konzeptes?
Die Möglichkeit, ein digitales Angebot als individuelles Kursangebot prüfen zu lassen, besteht nicht. Digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote werden als standardisiertes Konzept geprüft, auf dessen Basis dann erstattungsfähige Kursangebote beantragt werden können.
-
Ist es für die Zertifizierung von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsprogrammen notwendig, einen Studienbericht zu erstellen und einzureichen?
Ja, für die 3-jährige Zertifizierung eines Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kap. 7 ist ein Studienbericht einzureichen, aus dem die entscheidenden Ergebnisse als zentrale Aussagen kenntlich gemacht sind. Wichtig ist, dass aus den Ergebnissen der statistisch signifikante gesundheitliche Nutzen in Bezug auf die vorab definierten Outcomes hervorgehen und angezeigt wird, in welchen Bereichen ein Nutzen erwartet aber nicht nachgewiesen werden konnte.
-
Ist es als Evidenznachweis ausreichend, wenn die Studie einen therapeutischen Nutzen belegt?
Der Beleg eines therapeutischen Nutzens des Angebots ist nicht ausreichend.
Kurse der Primärprävention richten sich an gesunde Personen ohne behandlungsbedürftige Erkrankungen. Anbieter von primärpräventiven Maßnahmen haben diese deutlich gegenüber therapeutischen Maßnahmen abzugrenzen. Die Studie muss sich daher auf das bei der Zentrale Prüfstelle Prävention hinterlegte Präventionsprogramm beziehen und einen Gesundheitsnutzen für die Zielgruppe des Angebots entsprechend den Kriterien und den Endpunkten aus Kapitel 7 nachweisen. -
Ist eine Zertifizierung trotz fehlender Studie zum gesundheitlichen Nutzen möglich?
Ja, es gibt die Möglichkeit ein Angebot bei fehlender Studie vorläufig und für ein Jahr zertifizieren zu lassen. In diesen Fällen muss anstelle des Wirksamkeitsnachweises das Studiendesign eingereicht werden. Die Studie muss in einer öffentlich einsehbaren Datenbank registriert sein. Zusätzlich sind alle weiteren Anforderungen gemäß Kapitel 7 zu erfüllen.
Innerhalb des Jahres der vorläufigen Zertifizierung muss für die Verlängerung der Zertifizierung auf insgesamt drei Jahre ein Wirksamkeitsnachweis entsprechend den Kriterien und gewählten Endpunk-ten aus Kapitel 7 erbracht werden. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung
-
Kann Nutzern die Registrierung mittels Single-Sign-on-Funktion angeboten werden?
Verschiedene Plattformen und Online-Dienstleister bieten bei der Registrierung die Möglichkeit, sich mit Social-Media-, Google- oder Amazon-Account einzuloggen, um die Registrierung zu erleichtern. Wir raten davon ab, diese Möglichkeit zu nutzen. Sofern Sie sie dennoch anbieten wollen, empfehlen wir Ihnen Ihre Nutzer bei der Registrierung darauf hinzuweisen, dass:
- An den Accountanbieter Daten über die Registrierung weitergeleitet werden und dieser die Daten für eigene Auswertungen verwenden kann
- Sofern es sich um einen Anbieter handelt, dessen Mutterkonzern in den USA ansässig ist, nicht auszuschließen ist, dass die Daten außerhalb des Geltungsbereiches der DSGVO verarbeitet werden
Wir empfehlen Ihnen außerdem, sich die Kenntnisnahme dieser Hinweise mittels Einverständniserklärung bestätigen zu lassen und dies zu dokumentieren. -
Können Angebote nach Kapitel 7 auch in anderen Sprachen als Deutsch angeboten werden?
Angebote nach Kapitel 7 können auch fremdsprachig angeboten werden. Im Zertifizierungsverfahren ist dann die Bestätigung eines Übersetzers beizufügen, dass die fremdsprachigen Inhalte mit den deutschsprachigen Inhalten übereinstimmen.
-
In welchem Studienregister kann ich meine Studie eintragen lassen?
Bei dem Studienregister kann es sich um ein Primär- oder Partnerregister der Weltgesundheitsorganisation, wie z.B. das Deutsche Register Klinischer Studien (DRKS) für Deutschland oder ein anderes öffentlich einsehbares Register handeln, wie das Open Science Framework (OSF).
-
Ist die Angabe der Nutzungsintensität auch relevant, wenn das digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot in (zeitliche) Einheiten gegliedert ist?
Ja, sobald ein digitales Angebot nach den Vorgaben des Kapitels 7 Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung geprüft wird, ist die intendierte bzw. notwendige Nutzungsintensität in absolvierten Einheiten durch den Anbieter in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
-
Ab wann wird eine ISO-Zertifizierung für digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote benötigt?
Die Frist zur Vorlage einer Zertifizierung des Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) gemäß ISO 27001 wurde auf den 01.01.2025 verschoben. Dabei ist nachzuweisen, dass die Zertifizierung alle zur Leistungserbringung notwendigen Systeme und Prozesse umfasst; bei der Nutzung von Cloud-Diensten ist eine Zertifizierung des Cloud-Betreibers gemäß ISO 27018 nachzuweisen.
Darüber hinaus haben Sie als Anbieter zu erklären, dass Sie sich bei der Darlegung der Konzepte, Prozesse und Methoden zur sicheren Softwareentwicklung grundsätzlich an der ISO-Norm 27034 orientieren. Zur Erfüllung dieser Anforderung steht Ihnen in den Nutzerhilfen eine entsprechende Erklärung als Muster zum Download zur Verfügung, die Sie im Feld „Spezifische Kriterien OnlineAngebote“ hochladen können.
-
Erfolgt die Zertifizierung eines digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebotes gemäß Kapitel 7 „automatisch“ aufgrund des Nachweises eines gesundheitlichen Nutzens?
Nein, ein Wirksamkeitsnachweis ist für eine Zertifizierung alleine nicht ausreichend. Es müssen weitere Kriterien erfüllt sein, welche durch die Zentrale Prüfstelle Prävention geprüft werden (Trainingskonzept mit Beschreibung der Behavior Change Techniques (BCT), Testzugang, Teilnehmerunterlagen, Datenschutzbestimmungen, Ausschlusskriterien, Kontraindikationen etc.). Mehr Informationen erhalten Sie im Leitfaden Prävention in der aktuell gültigen Fassung.
-
Führen Anpassungen an meinem Angebot dazu, dass die Zertifizierung automatisch aberkannt wird?
Anpassungen an Ihrem Angebot führen nicht automatisch zu einer Aberkennung der Zertifizierung. Begrenzte inhaltliche oder grafische Anpassungen sind zulässig.
Eine Aberkennung der Zertifizierung oder Ablehnung der Rezertifizierung ist möglich, wenn Sie Kriterien aus dem Leitfaden Prävention nicht mehr erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:- strukturelle Verstöße gegen die DSGVO oder andere datenschutzrechtliche Vorgaben,
- Abschaffung der Mindestunterstützung für Teilnehmende,
- Verkürzung der Zugangsdauer für Teilnehmende auf weniger als ein Jahr
- Strukturelle Überarbeitungen des Angebots und der Zielsetzung, sodass der gesundheitliche Nutzen durch eine neue Studie belegt werden muss.
-
Gibt es Besonderheiten, die für die Datenauswertung zu beachten sind?
Dadurch, dass der gesundheitliche Nutzen über einen Zeitverlauf von mindestens drei bis sechs Monaten gemessen werden muss, kann es passieren, dass in dieser Zeit Teilnehmende aus der Studie ausscheiden oder für die Nachbeobachtung „verloren gehen“ (Loss to follow-up). Diese Verluste können die Validität der Studie beeinträchtigen und müssen im Rahmen der Studie identifiziert und angegeben werden.
-
Dürfen Videos, die auf Youtube, vimeo etc. hochgeladen wurden, im digitalen Angebot eingebunden werden?
Verlinkungen auf externe Inhalte sind nur im Rahmen der weiterführenden Hinweise zulässig. Das Hosten und Einbinden von Inhalten über Plattformen wie z.B. YouTube, Vimeo etc. ist deshalb nicht möglich.
-
Dürfen Daten in Drittstaaten geleitet werden?
Pseudonymisierte Daten und Klardaten dürfen nur in Drittländer übermittelt werden, wenn die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat und sie zuvor über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde (siehe Art. 49 (1) a DSGVO) oder eine der übrigen in den Art. 49 ff. DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt.
-
Darf ein Medizinprodukt auch ein digitales Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot gemäß Kapitel 7 sein?
Dies ist möglich, allerdings muss die präventive Ausrichtung des Angebots durch die Beschreibung der Behavior Change Techniques (BCTs) und den Evidenznachweis eindeutig erkennbar sein.
Informationen zur Zentrale Prüfstelle Prävention
-
Wie können Sie sich als Institution oder Verband in der Zentrale Prüfstelle Prävention registrieren?
Wenn Sie sich als Anbieter registrieren, können Sie während des Registrierungsprozesses angeben, dass es sich bei dem Account um eine Institution bzw. einen Verband handelt.
-
Wer kann die Zentrale Prüfstelle Prävention nutzen?
Kursanbieter, Mitarbeitende, Kursleitungen und Versicherte der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V profitieren gleichermaßen von der Zentrale Prüfstelle Prävention.
Sie haben die Möglichkeit, ihre Qualifikationen sowie Kurse/Konzepte zur Primärprävention in der Datenbank einzutragen und ihre Unterlagen zur Prüfung nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V – per Dokumentenupload – einzureichen. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erfolgen eine Zertifizierung und eine Freischaltung in der Datenbank.
Die teilnehmenden Krankenkassen haben Zugriff auf die Datenbank. Förderungsfähige Angebote werden den Versicherten über die Homepage der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. -
Welche Vorteile hat die Zentrale Prüfstelle Prävention für Anbieter und Kursleitungen?
Für Sie als Kursanbieter bzw. Kursleitung bedeutet die Zentrale Prüfstelle Prävention ein standardisiertes, zentrales Prüfsystem, bei dem der Prüfantrag nur einmal für alle angeschlossenen Krankenkassen eingereicht wird. Dabei geben Sie die wesentlichen Daten über das Internet ein und laden die Unterlagen zur Prüfung online hoch. Darüber hinaus wissen Versicherte sofort, dass die Kosten für Ihren positiv geprüften Präventionskurs bei regelmäßiger Teilnahme anteilig oder sogar vollständig übernommen werden. Sie können zertifizierte Präventionskurse direkt über die Homepage ihrer Krankenkasse schnell und einfach auswählen. Das bedeutet Sicherheit für Sie und Ihre Kunden.
-
Welche Kassen sind an der Zentrale Prüfstelle Prävention beteiligt?
Die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V prüft durch die Zentrale Prüfstelle Prävention Präventionsangebote nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Der Kooperationsgemeinschaft gehören alle Ersatzkassen mit Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Handelskrankenkasse (hkk),HEK – Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Verband der Ersatzkassen (vdek), die Betriebskrankenkassen überwiegend vertreten durch den BKK Dachverband, die AOK Bayern, die AOK Baden-Württemberg, die AOK Plus, die AOK NordWest, die AOK Rheinland/Hamburg, die AOK Niedersachsen, die AOK Nordost, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die AOK Hessen, die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die IKK classic, die IKK Südwest, die IKK gesund plus, die IKK Brandenburg und Berlin, die BIG direkt gesund, die IKK – Die Innovationskasse, die KNAPPSCHAFT und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an. Im Auftrag der Kooperationsgemeinschaft erfolgt die fachlich fundierte Prüfung von Kursleitungen und Kursen nach einheitlichen Standards durch die Zentrale Prüfstelle Prävention, betrieben durch die Team Gesundheit GmbH mit Sitz in Essen.
-
Was macht ein Kursanbieter oder eine Kursleitung, der oder die keinen Computer hat?
Die Registrierung, Eintragung und Aktualisierung der Kurse kann von jedem beliebigen Computer mit Internetanschluss (auch Internetcafé) erfolgen. Ein eigener Internetanschluss zu Hause ist nicht unbedingt erforderlich.
-
Was ist die Kooperationsgemeinschaft der Zentrale Prüfstelle Prävention?
Die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V prüft durch die Zentrale Prüfstelle Prävention Präventionsangebote nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Der Kooperationsgemeinschaft gehören alle Ersatzkassen mit Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK – Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Verband der Ersatzkassen (vdek), die Betriebskrankenkassen überwiegend vertreten durch den BKK Dachverband, die AOK Bayern, die AOK Baden-Württemberg, die AOK Plus, die AOK NordWest, die AOK Rheinland/Hamburg, die AOK Niedersachsen, die AOK Nordost, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die AOK Hessen, die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die IKK classic, die IKK Südwest, die IKK gesund plus, die IKK Brandenburg und Berlin, die BIG direkt gesund, die IKK – Die Innovationskasse, die KNAPPSCHAFT und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an. Im Auftrag der Kooperationsgemeinschaft erfolgt die fachlich fundierte Prüfung von Kursleitungen und Kursen nach einheitlichen Standards durch die Zentrale Prüfstelle Prävention, betrieben durch die Team Gesundheit GmbH mit Sitz in Essen. Die Versicherten profitieren von dieser Kooperation, da alle qualitätsgeprüften und zertifizierten Kurse in Deutschland aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum von den beteiligten Krankenkassen in einer Zentrale Datenbank zur Verfügung gestellt werden. Die Anbieter und Kursleitungen profitieren ebenfalls vom einheitlichen Prüfverfahren, da die kostenfreie Zertifizierung ihrer Präventionskurse für alle kooperierenden Krankenkassen gilt. Doppelprüfungen entfallen damit. Das Verfahren ist somit für alle Beteiligten einfacher und transparenter. Die Prüfung und Zertifizierung von Präventionskursen erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Kooperationsgemeinschaft prüft ausschließlich Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V.
-
Kann ich mich als Ausbildungsinstitut bei der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifizieren lassen?
Nein, das ist nicht möglich. Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft ausschließlich Präventionsmaßnahmen und keine Ausbildungsinstitute. Eine Bewertung von Ausbildungen hinsichtlich der Leitfadenkonformität erfolgt im Rahmen eines personenbezogenen Prüfantrages.
-
Ist die Prüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention kostenpflichtig?
Nein. Die Prüfung ist für Sie kostenfrei.
-
An wen können Sie sich wenden, wenn Sie bei der Eintragung der Daten und Informationen Hilfe benötigen?
Unsere Kundenberatung der Zentrale Prüfstelle Prävention steht Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen diese per E-Mail unter kontakt@zentrale-pruefstelle-praevention.de oder unter der Hotline 0201/ 5 65 82 90 (Mo.- Do. 8:00 bis 16:00 Uhr und Fr. 8:00 bis 14:00 Uhr).
Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept
-
Was gilt bei einer Vertretung der Kursleitung?
Vertretende Kursleitungen sollten, wie die reguläre Kursleitung auch, über eine vom Leitfaden Prävention anerkannte Qualifikation verfügen, die für die Durchführung des Präventionskursangebotes vorausgesetzt wird. Es ist grundsätzlich sinnvoll die Vertretung mit einem Hinweis in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.
-
Wo wird die Einweisung in das Programm hochgeladen, wenn ein Kurs auf Basis eines Konzeptes durchgeführt werden soll?
Ist von Seiten des Anbieters ein Kurs auf Basis eines Konzeptes zur Prüfung erstellt worden, wird an die hierfür eingetragene Kursleitung eine Nachricht verschickt mit der Aufforderung für dieses Konzept eine „Einweisung in das Programm“ innerhalb des Accounts der Kursleitung einzureichen. Erst wenn dieses Dokument eingereicht wurde, kann die auf Seiten des Anbieters begonnene Eintragung der Informationen innerhalb des Kurses abgeschlossen und der Kurs zur Prüfung eingereicht werden.
-
Wo laden Sie sich die Teilnahmebescheinigung herunter?
In Ihrem Anbieter-Account rufen Sie sich hierzu die Übersicht „Meine Kurse“ auf. In der rechten Spalte befinden sich verschiedene Aktionsfelder. Zum Ansehen des Kurses klicken Sie auf das „Auge“-Symbol.
In der Kursansicht finden Sie rechts oben die Schaltfläche „weitere Aktionen“. Hier können Sie die Teilnahmebescheinigung herunterladen.Bitte beachten Sie, um die Teilnahmebescheinigung korrekt ausfüllen zu können laden Sie diese immer erst herunter. Im Adobe Reader können Sie dann Ihre Eintragungen wie gewünscht vornehmen.
-
Wo verwalte ich meine Konzepte?
Nach dem Einloggen, wählen Sie auf Ihrer persönlichen Startseite aus dem oberen Hauptmenü den Reiter „Meine Konzepte“ aus.
Sie erhalten eine Übersicht Ihrer Konzepte- wählen Sie nun das Konzept, welches Sie verwalten möchten. -
Wie können Einträge in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention gelöscht werden?
Als Anbieter haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen oder mehrere Ihrer Kurse und Konzepte selbständig wieder aus der Datenbank zu löschen. Rufen Sie sich hierzu auf der linken Menüseite „Meine Kurse“ bzw. „Meine Konzepte“ auf. Sie erhalten eine Übersicht Ihrer Kurse bzw. Konzepte. Wählen Sie den entsprechenden Kurs/Konzept aus und klicken Sie auf der rechten Seite unter „Aktion“ auf den Papierkorb.
Kurse, die auf diesem gelöschten Konzept basieren, werden weiterhin im Bestand der Datenbank bestehen bleiben. Geht es jedoch um die Löschung des gesamten Accounts, senden Sie bitte eine kurze Nachricht über das Kontaktformular der Zentrale Prüfstelle Prävention.
-
Wie kann ich Konzepte duplizieren?
Für den Fall, dass Sie ein bereits zertifiziertes Konzept zum Beispiel auch als Kompaktangebot oder mit einer anderen Anzahl von Kurseinheiten eintragen und zur Prüfung einleiten möchten, steht Ihnen die Funktion „Konzept duplizieren“ zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Funktion ist es Ihnen möglich, ein Konzept, das Sie bereits eingetragen haben, vollständig zu übernehmen und nur die gewünschten Details, wie z. B. Kompaktangebot, Anzahl der Kurseinheiten oder Zielgruppe zu ändern.
Rufen Sie sich hierzu das gewünschte Konzept über „Meine Konzepte“ (linke Menüleiste) auf: Sie erhalten eine Übersicht aller Konzepte. Wählen Sie in der letzten Spalte das entsprechende Symbol aus. Sie erhalten eine Kopie des Konzeptes. Die Angaben aus den Konzeptdetails werden übernommen und Sie können nur die gewünschten Anpassungen vornehmen. Die Konzeptunterlagen (Stundenverlaufspläne, Teilnehmerunterlagen, Mustereinweisung) sind erneut hochzuladen.
-
Wie kann ich einen Kurs duplizieren?
Für den Fall, dass Sie einen bereits zertifizierten Kurs zum Beispiel auch als Kompaktangebot oder mit einer anderen Anzahl von Kurseinheiten eintragen und zur Prüfung einleiten möchten, steht Ihnen die Funktion „Kurs duplizieren“ zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Funktion ist es Ihnen möglich, einen Kurs, den Sie bereits eingetragen haben, vollständig zu übernehmen und nur die gewünschten Details, wie z. B. Kompaktangebot, Anzahl der Kurseinheiten oder Zielgruppe zu ändern.
Rufen Sie sich hierzu den gewünschten Kurs über „Meine Kurse“ (linke Menüleiste) auf: Sie erhalten eine Übersicht aller Kurse. Wählen Sie in der letzten Spalte das entsprechende Symbol aus. Sie erhalten eine Kopie des Kurses. Die Angaben aus den Kursdetails werden übernommen und Sie können nur die gewünschten Anpassungen vornehmen. Die Kursunterlagen (Stundenverlaufspläne, Teilnehmerunterlagen) sind erneut hochzuladen.
-
Wie kann ich eine Rezertifizierung beantragen?
Nach Ablauf der Zertifizierung ist eine kostenfreie Rezertifizierung für jeweils drei weitere Jahre möglich. Sie werden sechs und drei Monate sowie einen Monat vor Auslaufen der Zertifizierung über die Möglichkeit einer Rezertifizierung informiert.
Wählen Sie nach dem LogIn in der linken Menüleiste „Meine Kurse“ aus. Sie erhalten eine Auflistung Ihrer Kurse. Wählen Sie den gewünschten Kurs aus und klicken in der Spalte „Rezertifizierung“ auf den grünen Button, um die Rezertifizierung zu beantragen.
-
Wie kann ein Datenverlust während der Eingabe prüfungsrelevanter Informationen verhindert werden?
Während der Eingabe prüfungsrelevanter Informationen haben Sie die Möglichkeit den aktuellen Bearbeitungsstand zwischenzuspeichern. Der Button hierzu befindet sich rechts unten im Eingabefeld neben dem Button „weiter“.
-
Wie lange gilt die Zertifizierung von Kursen auf Basis eines standardisierten Konzeptes?
Die Zertifizierung von Kursen auf Basis standardisierter Konzepte beträgt in der Regel 3 Jahre.
-
Wie lange ist die Zertifizierung gültig?
Die Zertifizierung von Kursen in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention gilt in der Regel für 3 Jahre. Die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V ist verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Präventionsangebote den Kriterien des Leitfaden Prävention entsprechen. Der Leitfaden Prävention gibt eine Zertifizierung für Präventionskurse von 3 Jahren vor.
Vor dem Hintergrund der Innovationsdynamiken in der Informations- und Kommunikationstechnologie werden Online-Kurse/interaktive Selbstlernprogramme zunächst für ein Jahr zertifiziert. -
Wie und in welcher Form werden die eingetragenen Kurse veröffentlicht und wer kann diese einsehen?
Wird von Ihnen innerhalb der Datenbank ein neuer Kurs erstellt, ist automatisch voreingestellt, dass dieser nach der Zertifizierung im Portfolio der Krankenkassen veröffentlicht wird. Dies bedeutet, dass der Kurs auf den Webseiten der Krankenkassen für die Versicherten gefunden und angezeigt werden kann. Die Versicherten bekommen hier u. a. Folgendes angezeigt: Kurstitel, die Beschreibung des Kurses, die Kursgebühr, den Eigenanteil, den Themenbereich des Kurses, den Namen der Kursleitung, den Umfang und Dauer des Kurses, die Zielgruppe, die Informationen zur Barrierefreiheit, die Kurstermine und Veranstaltungsorte, sowie die Kontaktdaten des Kursanbieters.
Die Mitarbeitenden der beteiligten Krankenkassen haben wiederum Zugriff auf die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention und können den Versicherten aufgrund verschiedenster Suchkriterien die passenden Angebote heraussuchen.Möchten Sie die Veröffentlichung rückgängig machen, können Sie dies entweder direkt bei der Erstellung des Kurses (Regler verschieben) vornehmen oder Sie rufen zu einem späteren Zeitpunkt den entsprechenden Kurs im Menüpunkt „Meine Kurse“ auf, wählen den zertifizierten Kurs aus und klicken rechts auf den Punkt „Kurs ansehen“. Anschließend wählen Sie über den Punkt „weitere Aktionen“ aus, dass der Kurs im Portfolio der Krankenkassen nicht mehr veröffentlicht werden soll („Nicht im Portfolio veröffentlichen“).
-
Wenn mein Konzept ein öffentliches Konzept ist – welche Informationen kann der Anbieter einsehen?
Haben Sie ein Konzept als „öffentlich“ oder als „eingeschränkt öffentlich“ markiert, haben Kursanbieter, die einen Kurs auf Basis Ihres Konzeptes zur Prüfung einstellen, Einsicht in die Konzeptdetails (mit Ausnahme der Ziele, Inhalte und Methoden).
-
Wie ist zu verfahren, wenn der Veranstaltungsort nicht mit dem Sitz des Kursanbieters übereinstimmt?
Dieser Sachverhalt ist unerheblich, denn sowohl die Versicherten als auch die Mitarbeiter der kooperierenden Krankenkassen können den Kurs über die Postleitzahl suchen.
-
Welche Voraussetzungen müssen hinsichtlich der Kurs-/Konzeptgestaltung (Inhalte/Dauer etc.) erfüllt sein, damit eine Gesundheitswoche/ein Kompaktangebot durchgeführt werden kann?
Die Maßnahmen müssen den Vorgaben des „Leitfaden Prävention“ entsprechen, mindestens 2 Tage umfassen und dabei wenigstens einen Gesamtumfang von 360 Minuten aufweisen (das entspricht bspw. einem Umfang von 8 Einheiten von jeweils mindestens 45 Minuten Dauer).
Hinweis zur Höhe der Kursgebühr:
Die Krankenkassen bezuschussen nur Maßnahmen, deren Kosten nicht höher sind als die eines vergleichbaren kontinuierlichen wohnortgebundenen Angebots. -
Welche Unterlagen sind zur Konzeptprüfung einzureichen?
Sie haben Sie die Möglichkeit, ein Präsenzkonzept, ein IKT-Konzept oder ein Digitales Konzept einzureichen:
- Alle Unterlagen zum Präsenzkonzept finden Sie hier.
- Alle Unterlagen zum IKT-Konzept finden Sie hier.
- Alle Unterlagen zum Digitalen Konzept finden Sie hier.
Die Konzeptdetails (Angaben zum Konzept, Zielgruppe, Handlungsfelder) tragen Sie jeweils direkt in die Datenmaske der Konzeptprüfung ein.
-
Welchen Stellenwert hat das Prüfergebnis eines Kurses für die Anbieter?
Das in der Datenbank hinterlegte Prüfergebnis wird von allen beteiligten Krankenkassen verbindlich anerkannt.
-
Welchen Stellenwert hat das Prüfergebnis eines Konzeptes?
Bei einem positiven Prüfergebnis wird das Konzept im Allgemeinen für die Dauer von drei Jahren zertifiziert und in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention hinterlegt. Die Anbieter können auf dieser Konzeptbasis ihre Kurse vereinfacht eintragen, da die Angaben überwiegend aus den Konzeptdetails übernommen werden und anschließend nur noch die Kursleitung, die über die Programmeinweisung verfügt, ausgewählt werden muss. Die standardisierten Konzepte erleichtern somit das Prüfverfahren für Kursanbieter, die ihre Kurse auf Basis eines standardisierten Konzeptes einstellen.
Hinweis: Ein zertifiziertes Konzept alleine ist nicht bezuschussungsfähig. Für eine Anerkennung und Kostenerstattung muss immer ein Kurs auf Basis des Konzeptes eingestellt und zertifiziert werden.
-
Welche Informationen muss eine Mustereinweisung in das Programm enthalten?
Folgende Angaben müssen auf der Mustereinweisungen enthalten sein:
- Titel des Konzeptes in das eingewiesen wurde
- Name und Vorname der Kursleitung
- Name mit Adresse oder Logo des Konzeptentwicklers
- Bestätigung über die Einweisung, aus der das Einweisungsformat eindeutig hervorgeht (Präsenz, Live-Online oder Hybrid), z.B.
- Ist in Präsenz / Live-Online / Hybrid in das Konzept eingewiesen worden
- Ist in Präsenz / Live-Online / Hybrid geschult
- Einführung hat in Präsenz / Live-Online / Hybrid stattgefunden
- Erfolgreich an der Ausbildung in Präsenz / Live-Online / Hybrid teilgenommen
- Die Schulung fand im Institut XY statt
- Vor-Ort-Schulung
- Datum der Einweisung – das Ausstellungsdatum allein ist nicht ausreichend
-
Welche Konzeptarten können in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention erstellt und geprüft werden?
Es können in der Datenbank Standardkonzepte und Online-Konzepte (IKT-Angebote und Digitale Angebote) zur Prüfung eingereicht werden.
-
Welche Konzepte können in die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention eingetragen werden?
Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Individualprävention in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum. Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und in außerbetrieblichen Lebenswelten wie Kindergärten und Schulen sind weiterhin die einzelnen Krankenkassen und ihre Verbände zuständig.
-
Welche Kurse können in die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention eingetragen werden?
Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Individualprävention in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum. Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Maßnahmen, die in den regulären Betrieb und die Organisation von Einrichtungen oder Institutionen der Lebenswelten im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 SGB V integriert sind und sich somit an Versicherte in Lebenswelten richten, stellen keine Maßnahmen der Individualprävention dar. Hierfür sind die einzelnen Krankenkassen und ihre Verbände zuständig.
-
Welche spezifischen Anforderungen müssen bei der Einweisung ins Programm beachtet werden, die online durchgeführt wird?
Eine Programmeinweisung, die online durchgeführt wird, ist ausschließlich als Live-Onlineübertragung möglich. Der Begriff „Live-Onlineübertragung“ oder ähnliche Bezeichnungen (z.B. „Livestreaming“, „Webinar“, „Onlineseminar“) müssen deutlich aus dem ausgestellten Dokument ersichtlich sein.
-
Was ist eine Rezertifizierung und wie lange ist diese gültig?
Die Zertifizierung von Kursen und Konzepten gilt i.d.R für 3 Jahre. Nach Ablauf der Zertifizierung ist für Anbieter eine kostenfreie Rezertifizierung für jeweils weitere drei Jahre möglich. Der Kursanbieter wird bereits sechs Monate vor Auslaufen der Zertifizierung über die Möglichkeit einer Rezertifizierung informiert.
Eine Ausnahme bilden hier die Online Angebote (IKT-Angebote und Digitale Angebote).
-
Was sind handlungsfeldübergreifende Angebote?
Es handelt sich um eine handlungsfeldübergreifende Maßnahme, sobald in mindestens zwei vollständigen Einheiten Inhalte zu einem anderen Handlungsfeld als dem primär gewählten vermittelt werden (z.B. 8 Einheiten Bewegung + 4 Einheiten Ernährung).
-
Was ist bei der Rezertifizierung eines Konzeptes zu beachten?
Bei der Rezertifizierung eines Konzeptes wird im Prüfprozess abgefragt, ob Änderungen an dem bereits zertifizierten Konzept vorgenommen wurden und wenn ja, in welchem Umfang.
Wurden im Rahmen der Rezertifizierung nur geringfügige Änderungen an dem Konzept vorgenommen, kann die bisher gültige Einweisung weiterverwendet werden.
Wurden relevante Änderungen vorgenommen und wurde dies in der Datenmaske bestätigt, kann innerhalb desselben Vorgangs direkt ein neues Konzept angelegt werden. In diesem Fall ist eine neue Einweisung ins Programm durch die Kursleitung nachzuweisen, der Leitfaden Prävention gibt diese Anforderung vor.
-
Was ist bei der Einleitung der Prüfung zu beachten, wenn ein Kurs in einer anderen Sprache durchgeführt wird?
Der Titel, die Kursdetails und alle Unterlagen müssen auf Deutsch zur Prüfung vorliegen. In der Kursbeschreibung hat ein Verweis auf die Sprache, in der der Kurs durchgeführt wird, zu erfolgen. Auch im Kurstitel wird ein Verweis auf die Sprache empfohlen.
-
Was ist bei Präventionskursen im Bereich Yoga zu beachten?
Als förderfähiger Yoga-Stil kommt im Leitfaden Prävention ausschließlich Hatha Yoga in Betracht. Der Leitfaden Prävention ordnet Hatha Yoga dem zweiten Präventionsprinzip „Förderung von Entspannung (Palliativ-regeneratives Stressmanagement)“ des Handlungsfeldes Stress- und Ressourcenmanagement zu.
Demnach müssen die Inhalte entspannungsorientiert gestaltet sein und Entspannung als grundlegendes Ziel verfolgen.
Vornehmlich bewegungs- und workout-orientierte Maßnahmen sowie Maßnahmen mit therapeutischer oder weltanschaulicher Ausrichtung sind ausgeschlossen (vgl. Leitfaden Prävention). Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich Präventionskurse an Einsteiger richten. Demnach sollten die Inhalte anfängerfreundlich ausgestaltet sein, sodass Asanas mit einem erhöhten Verletzungsrisiko, wie beispielsweise der Kopfstand, nicht Bestandteil der Kurskonzeption sein dürfen. -
Was ist der Unterschied zwischen einem öffentlichen und einem privaten Konzept?
Bei einem öffentlichen Konzept kann jeder in der Datenbank registrierte Nutzer auf das zertifizierte Konzept zugreifen und es nutzen. Bei einem privaten Konzept besteht für den Konzeptinhaber die Möglichkeit, das Konzept entweder nur selbst zu nutzen oder es für einzelne Anbieter in der Datenbank freizugeben. Die Kursleitung benötigt in beiden Fällen eine Einweisung in das Programm, um einen Kurs auf Basis des Konzeptes durchführen zu können.
-
Was ist eine Einweisung in das Programm?
Eine Einweisung in das Programm wird benötigt, wenn ein Kurs auf Basis eines standardisierten Konzeptes zur Prüfung eingestellt wird. Die Einweisung in das Programm, ausgestellt von dem Konzeptentwickler, stellt den Nachweis dar, dass der Kursleitende in das konkrete Kurskonzept eingewiesen wurde und die Berechtigung zur Durchführung besitzt. Die Einweisung in das Programm ersetzt nicht den Nachweis in ein bestimmtes Verfahren.
-
Wann gilt ein Kurs als ein weiterer Kurs, der separat eingetragen und zur Prüfung eingereicht werden muss?
Ein neuer Kurseintrag ist in den folgenden Fällen erforderlich:
- Der Kurs soll von einer neuen/weiteren Kursleitung durchgeführt werden.
- Der Kurs soll bei einem weiteren Kursanbieter durchgeführt werden.
- Der Kurs hat einen anderen Umfang/eine andere Dauer.
- Der Kurs soll für eine weitere Zielgruppe durchgeführt werden (z. B. Kinder vs. Erwachsene).
- Der Kurs soll mit einem neuen Kurskonzept angeboten werden.
Tipp:
Wählen Sie – wenn es um den Eintrag einer neuen Kursleitung geht – die Funktion „Kurs duplizieren“. Die Schaltfläche „Kurs duplizieren“ finden Sie jeweils unter „Meine Kurse“ in der Spalte „Aktion“. Mit Hilfe dieser Funktion haben Sie die Möglichkeit, die Angaben eines bereits bestehenden Kurses zu übernehmen und müssen lediglich die Kursleitung hinzufügen und abschließend die Kursprüfung einleiten. -
Wann gilt ein Konzept als ein weiteres Konzept, das separat eingetragen und zur Prüfung eingereicht werden muss?
Ein neuer Konzepteintrag ist in den folgenden Fällen erforderlich:
- Das Konzept hat einen anderen Umfang/eine andere Dauer.
- Das Konzept soll für eine weitere Zielgruppe durchgeführt werden (z. B. Kinder vs. Erwachsene).
- Das Konzept soll als Kompaktangebot durchgeführt werden.
Tipp: Wählen Sie – wenn es um den Eintrag eines neuen Konzeptes geht – die Funktion „Konzept duplizieren“. Mit Hilfe dieser Funktion haben Sie die Möglichkeit, die Angaben eines bereits bestehenden Konzeptes zu übernehmen, die gewünschten Anpassungen vorzunehmen, die Dokumente hochzuladen und abschließend die Konzeptprüfung einzuleiten.
-
Sind die prüfungsrelevanten Unterlagen bei Konzepten für alle Kursanbieter einsehbar?
Nein, die eingereichten Dokumente (Stundenverlaufspläne, Teilnehmerunterlagen, Mustereinweisung) sind nur in der Datenbank zum Zweck der Prüfung hinterlegt und für Dritte nicht einsehbar. Lediglich die Informationen in den Konzeptdetails sind für die Anbieter zum Teil sichtbar.
-
Wann kann ein Kurs auf Basis eines öffentlichen Konzeptes genutzt werden und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Ein Kursanbieter kann ein öffentliches Konzept nutzen, wenn die Kursleitung eine gültige Einweisung in das Programm (Konzept) vorweisen kann. Für die Prüfung eines Präventionskurses, der auf Basis eines öffentlichen Konzepts durchgeführt werden soll, werden folgende Voraussetzungen für die Kursprüfung benötigt:
- Kursleitung, die über die notwendigen Kompetenzen für das entsprechende Handlungsfeld und Verfahren des Konzeptes verfügt
- gültige Einweisung in das Programm
Hinweis:
Die Qualifikations- und Verfahrensprüfung für die Kursleitung erfolgt in einem separaten Prüfverfahren -
Warum wird eine Kursleitung als „nicht mehr verfügbar“ angezeigt?
Wenn eine Kursleitung als nicht verfügbar angezeigt wird, fragen Sie bitte zunächst die Kursleitung, ob sie ihren Account bereits aktiviert hat und prüfen Sie in der Datenbank, ob die Verbindung zum Anbieter besteht.
-
Warum finde ich die unterschiedlichen Konzeptfunktionen, wie private Konzepte (S-Konzepte) und Verbands- und Krankenkassenkassen-Konzepte (V- und K-Konzept) nicht mehr?
Die unterschiedlichen Konzeptfunktionen wurden vereinheitlicht. Es gibt nun die Konzeptarten Standard-Konzept und Online-Konzept.
-
Warum wird das Bestätigungsschreiben als Programmeinweisung für Konzepte (früher S-Konzept) nicht mehr anerkannt?
Mit dem Start des neuen Systems wurde der Prozess der Prüfung von Programmeinweisungen vereinheitlicht. Das bedeutet, dass nunmehr alle Anbieter von Konzepten Mustereinweisungen (ehemals Blankoeinweisungen) im System hinterlegen müssen.
Kursanbieter, die die betreffenden Konzepte nutzen und Kurse auf Basis von Konzepten zertifizieren lassen möchten, müssen eine dieser Mustereinweisung entsprechenden Einweisung einreichen. -
Warum wird eine Kursleitung als „nicht mehr verfügbar“ angezeigt, obwohl die Kursleitung ihren Account bereits aktiviert hat und eine Verbindung zum Anbieter besteht?
Sollten Kursleitungen trotz aktiviertem Benutzerkonto (Account) als „nicht mehr verfügbar“ in der Datenbank angezeigt werden, bedeutet das, dass hier von der Kursleitung ggf. noch kein Nachweis zur Einweisung in ein bestimmtes Verfahren (z.B. Pilates, Nordic Walking, Aquagymnastik, Rücken-schule, Beckenbodengymnastik, MBSR) oder zur Einweisung ins Programm (bei Kursen auf Basis von Konzepten) hochgeladen wurde. Ihre Kursleitung oder Sie als Kursleitung muss dazu im Kursleitungsaccount unter „meine Qualifikationen die entsprechenden Dokumente selbst hochladen.
-
Können Konzepte aktiviert/deaktiviert werden?
Neben der Freigabe von Konzepten haben Sie die Möglichkeit diese kurzzeitig auch zu deaktivieren. Das bedeutet, liegt Ihnen ein Grund vor, warum ein Konzept übergangsweise nicht als Kursbasis genutzt werden soll, können Sie dieses über eine Funktion „deaktivieren“. Wählen Sie dazu ein Konzept aus, klicken Sie auf der rechten Seite auf“weitere Aktionen“ und wählen die Funktion „Konzept deaktivieren“.
Bereits vergebene Freigaben für das Konzept bleiben bestehen, es können jedoch keine neuen Kurse auf Basis des Konzeptes erstellt werden. Ein deaktiviertes Konzept kann auf dem gleichen Wege wieder aktiviert werden. -
Können im Rahmen eines Kurseintrages mehrere Kursleitungen aufgeführt werden?
Nein, das ist nicht möglich – pro Kurs kann jeweils immer nur eine Kursleitung eingetragen werden. Dieser erhält dann eine eindeutige Kurs-ID und kann anschließend hinsichtlich der Kurskonzeption geprüft werden. Eine Ausnahme bilden hier die handlungsfeldübergreifenden Angebote. Hier ist es erforderlich weitere Kursleitungen pro Handlungsfeld anzugeben.
Möchten Sie ein Kurskonzept von mehreren Kursleitungen durchführen lassen bietet es sich an, das Konzept zunächst separat prüfen zu lassen. Im Anschluss können dann mehrere Kursleitungen einen Kurs auf Basis dieses Konzeptes durchführen. Wählen Sie hierfür die Kursart „Kurs auf Basis von Konzepten“ aus. Die Kursleitungen benötigen in diesem Fall eine Einweisung in das durchzuführende Programm.
Hinweis:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Nutzerhilfen. -
Muss bei neuen Konzepten eine Mustereinweisung eingereicht werden?
Ja, bei Neuanträgen muss eine Mustereinweisung im Rahmen des Prüfprozesses hochgeladen werden.
Folgende Angaben müssen auf der Mustereinweisungen enthalten sein:
- Titel des Konzeptes in das eingewiesen wurde
- Name und Vorname der Kursleitung
- Name mit Adresse oder Logo des Konzeptentwicklers
- Bestätigung über die Einweisung, aus der das Einweisungsformat eindeutig hervorgeht (Präsenz, Live-Online oder Hybrid), z.B.
- Ist in Präsenz / Live-Online / Hybrid in das Konzept eingewiesen worden
- Ist in Präsenz / Live-Online / Hybrid geschult
- Einführung hat in Präsenz / Live-Online / Hybrid stattgefunden
- Erfolgreich an der Ausbildung in Präsenz / Live-Online / Hybrid teilgenommen
- Die Schulung fand im Institut XY statt
- Vor-Ort-Schulung
- Datum der Einweisung – das Ausstellungsdatum allein ist nicht ausreichend
-
Müssen zu einem Kurs immer Termine eingetragen werden?
Nein, die Eingabe von (aktuellen) Terminen ist nicht zwingend notwendig. Wenn Sie als Kursanbieter jedoch den Versicherten direkt über die demnächst stattfindenden Kurse informieren möchten, ist die Eintragung empfehlenswert. Denn eingetragene Termine werden den Versicherten auf der Homepage ihrer Krankenkasse angezeigt.
-
Muss ein zertifizierter Kurs, der bei einem anderen Kursanbieter angeboten wird, erneut zur Prüfung eingereicht werden?
Ja. Die Zertifizierung eines Präventionskurses erfolgt immer in eindeutiger Verbindung von Kursanbieter, Kursleitung und Kurskonzept. D. h., bietet eine Kursleitung einen zertifizierten Kurs bei einem anderen Kursanbieter an, ist für diesen Kurs ebenfalls eine Prüfung einzuleiten, da neben der Qualifikation der Kursleitung auch die Prozessqualität, wie z. B. Gruppengröße, Zielgruppenhomogenität, Umfang/Frequenz, Räumlichkeiten sowie die Konzept- und Planungsqualität wie das Trainermanual prüfungsrelevant sind.
-
Muss ein Kurs neu eingetragen werden, wenn sich Termine oder der Veranstaltungsort ändern?
Nein. Weder bei der Aktualisierung der Termine noch bei einem Wechsel des Veranstaltungsortes bedarf es eines neuen Kurseintrages. So können zu jedem Kurs beliebig viele Termine und Veranstaltungsorte eingetragen werden. Ein neuer Kurseintrag ist hingegen notwendig, wenn weitere Kursleitungen die Durchführung des Kurses übernehmen und/oder das Kurskonzept verändert werden soll.
-
Ist für eine Prüfung der Eintrag in die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention erforderlich?
Ja. Sowohl die zentrale Prüfung Ihrer Kurse und Kompetenzen als auch die Anerkennung durch die teilnehmenden Krankenkassen erfordert unbedingt den Eintrag inkl. des Hochladens der notwendigen Unterlagen sowie der Einleitung der Prüfung über unser Portal. Dabei sind Sie als Kursanbieter für die Aktualität Ihrer Angaben in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention selbst verantwortlich.
-
Ist es zulässig einen Kurs durch die Zentrale Prüfstelle Prävention prüfen und zertifizieren zu lassen, um das Zertifikat ausschl. zur Vorlage bei der örtlichen Finanzbehörde für den Nachweis der Leitfadenkonformität nach § 20 SGB V zu nutzen?
Nein. Die Prüfung eines Kurses bzw. Konzeptes durch die Zentrale Prüfstelle Prävention dient ausschließlich dazu, den gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Präventionsgesetz zu erfüllen und den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen qualitätsgesicherte Präventionskurse nach den Kriterien des Leitfaden Prävention zu erstatten.
-
Kann ich als Anbieter Konzepte für andere Anbieter freischalten?
Sie haben die Möglichkeit, positiv geprüfte Konzepte freizugeben. Hierzu wählen Sie in der linken Menüleiste „Meine Konzepte“ aus. Sie erhalten eine Auflistung Ihrer Konzepte. (Hinweis: Über die Eingabe eines Suchbegriffs oder die Filterfunktion können Sie die Auflistung eingrenzen.)
Bei einem zertifizierten Konzept gehen Sie rechts auf das „Auge“-Symbol. Sie erhalten eine Detailübersicht des Konzeptes. Scrollen Sie zum Punkt „Konzeptfreigaben“ und klicken Sie rechts auf den Button „neue Freigabe erteilen“. -
Kann ich einen Kurs, der in anderer Sprache und nicht in Deutsch durchgeführt wird, zur Prüfung einreichen?
Ja, Kurse können auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden.
-
Kann ich mehrere Dokumente hochladen?
Bitte beachten Sie, dass zu den einzelnen Prüfungspunkten (Stundenverlaufspläne, Teilnehmerunterlagen, Mustereinweisungen) jeweils nur ein Dokument hochgeladen werden kann. Wenn Sie mehrere Nachweise und/oder andere Unterlagen hochladen möchten, stellen Sie bitte sicher, dass diese vor dem Hochladen zu einem Dokument zusammengefügt wurden. Die maximale Dateigröße beträgt 10 MB.
Eine einfache Möglichkeit, um mehrere Dokumente zu einem einzigen PDF zusammenzufügen, ist der „PDF-Creator“ von PDF 24, den Sie sich im Internet kostenfrei herunterladen können. Unter dem folgenden Link wird Ihnen in einfachen Schritten erklärt, wie es geht: http://www.chip.de
-
Ich habe alle Kursdetails eingegeben und die Dokumente hochgeladen – warum erhalte ich dennoch eine Erinnerung zur Zertifizierung?
Bitte beachten Sie, dass die Kursprüfung nicht automatisch durch die Bearbeitung des Kurses oder das Hochladen der Unterlagen eingeleitet wird. Rufen Sie sich den entsprechenden Entwurf des Präventionskurses auf und klicken Sie durch die einzelnen Menüpunkte bis zum Punkt „Zusammenfassung“. Dort haben Sie die Möglichkeit, den Punkt „Prüfung einleiten“ auszuwählen.
Liegen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vor, erfolgt die Prüfung Ihres Präventionskurses innerhalb von 10 Arbeitstagen, über deren Ergebnis wir Sie umgehend per E-Mail informieren. -
Ich möchte ein für mich freigegebenes Konzept nutzen. Warum wurde mein Kurs abgelehnt?
Die Ablehnung erfolgte, da Sie einen Standardkurs zur Prüfung eingereicht haben allerdings Inhalte aus einem Konzept nutzen möchten, welches in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention bereits zentral geprüft und hinterlegt ist. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie die Funktion „Kurs auf Basis von Konzepten“ wählen. Auf diese Weise können Sie Ihren Kurs vereinfacht zur Prüfung einleiten und die Zentrale Prüfstelle Prävention kann innerhalb des Prüfprozesses eine Zuordnung zu dem Konzept vornehmen. Das betreffende Konzept steht Ihnen bereits in der Datenbank zur Verfügung.
Um dieses auszuwählen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:1. Wählen Sie auf der Startseite „Kurs hinzufügen“. Wählen Sie dann „Kurs auf Basis von Konzepten“
2. Wählen Sie ein Konzept aus, auf dessen Basis Sie einen Kurs erstellen möchten.Füllen Sie nun noch die notwendigen Felder aus, wählen die Kursleitung, die eine gültige Einweisung in das Programm (Konzept) besitzt und leiten dann die Kursprüfung ein.
-
Ich wurde von der Zentrale Prüfstelle Prävention aufgefordert, innerhalb von 10 Kalendertage Unterlagen für die Kursprüfung nachzureichen. Ist eine Fristverlängerung möglich?
Nein. Es gibt systembedingt keine Möglichkeit, Ihnen eine Fristverlängerung zu gewähren, um die nachgeforderten Unterlagen zur Kursprüfung einzureichen. Das bedeutet, sollte es Ihnen innerhalb der angesetzten 10 Kalendertage nicht möglich sein, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, wird die Bearbeitung Ihres Kurses automatisch eingestellt. Zugleich wird systemseitig der Status „Abgelehnt: Kurs nicht prüfbar (Kurs nicht vollständig/Prüfantrag nicht gestellt)“ vergeben.
Bitte stören Sie sich nicht an dieser Benennung, diese ist nur als Vermerk für die Zentrale Prüfstelle Prävention zu verstehen und ist keinesfalls für Dritte sichtbar. -
Ich wurde von der Zentrale Prüfstelle Prävention aufgefordert, innerhalb von 15 Kalendertagen Unterlagen für die Konzeptprüfung nachzureichen. Ist eine Fristverlängerung möglich?
Nein. Es gibt systembedingt keine Möglichkeit, Ihnen eine Fristverlängerung zu gewähren, um die nachgeforderten Unterlagen zur Konzeptprüfung einzureichen. Das bedeutet, sollte es Ihnen innerhalb der angesetzten 15 Kalendertage nicht möglich sein, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, wird die Bearbeitung Ihres Konzeptes automatisch eingestellt. Zugleich wird systemseitig der Status „Abgelehnt: Konzept nicht prüfbar (Konzept nicht vollständig/Prüfantrag nicht gestellt)“ vergeben. Bitte stören Sie sich nicht an dieser Benennung, diese ist nur als Vermerk für die Zentrale Prüfstelle Prävention zu verstehen und ist keinesfalls für Dritte sichtbar.
-
In welchem Format müssen die zu prüfenden Unterlagen online eingereicht werden?
Es können Dokumente in folgenden Formaten hochgeladen werden: .pdf, .jpg, .jpeg, .png, .tiff, .bmp, gif.
Bitte beachten Sie, dass die Dateigröße pro Dokument auf 10 MB beschränkt ist. -
Ist bei Kursen zur individuellen Ernährungsberatung (IEB) eine Teilnahmebescheinigung auszustellen?
Um den Teilnehmenden eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse zu ermöglichen, ist auch bei Kursen zur Individuellen Ernährungsberatung (IEB) die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung notwendig.
Hierbei gehen Sie wie folgt vor:
Nach dem LogIn wählen Sie in der linken Menüleiste den Punkt „Meine Kurse“ aus. Sie erhalten eine Aufstellung Ihrer Kurse. Über die Suche können Sie die entsprechende Kurs-ID oder den Kurstitel eingeben und nur der gewünschte Kurs wird aufgerufen. Klicken Sie bei dem angezeigten Kurs rechts auf das „Auge“-Symbol. Sie erhalten alle Details zum Kurs und wählen rechts über den Punkt „weitere Aktionen““Teilnahmebescheinigung herunterladen“ aus. Die Teilnahmebescheinigung kann um die erforderlichen Daten ergänzt werden. -
Ist die Ersteinweisung bei Konzepten ausreichend?
Sofern bei der Rezertifizierung eines Konzeptes keine relevanten Änderungen vorgenommen wurden, ist die Ersteinweisung in das Konzept auch weiterhin ausreichend.
Hinweis:
Bei Konzepten ist im Rahmen der Prüfung eine Mustereinweisung hochzuladen. Bei Rezertifizierung wird in der neuen Datenbank abgefragt, ob Änderungen an einem bereits zertifizierten Konzept vorgenommen wurden und wenn ja, in welchem Umfang. Handelt es sich um ein bestehendes, zertifiziertes Konzept, an dem im Rahmen der Rezertifizierung nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden, können die bisher gültigen Einweisungen wie gewohnt weiterverwendet werden. Wurden relevante Änderungen vorgenommen und wurde dies in der Datenmaske bestätigt, kann innerhalb desselben Vorgangs direkt ein neues Konzept angelegt werden. In diesem Fall ist eine neue Einweisung in das Programm nachzuweisen, der Leitfaden Prävention gibt diese Anforderung vor. -
Ich habe alle Konzeptdetails eingegeben und die Dokumente hochgeladen – warum erhalte ich dennoch eine Erinnerung zur Zertifizierung?
Bitte beachten Sie, dass die Konzeptprüfung nicht automatisch durch die Bearbeitung des Konzeptes oder das Hochladen der Unterlagen eingeleitet wird.
Rufen Sie sich hierzu einfach den entsprechenden Präventionskonzept auf und klicken Sie auf „Prüfung einleiten“. Liegen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vor, erfolgt die Prüfung Ihres Konzeptes innerhalb von 15 Arbeitstagen, über deren Ergebnis wir Sie umgehend per E-Mail informieren. -
Gibt es bei Rezertifizierungen eine nachträgliche Einweisung in das Programm?
Nein. Bei der Rezertifizierung wird in der Datenbank abgefragt, ob Änderungen an einem bereits zertifizierten Konzept vorgenommen wurden und wenn ja, in welchem Umfang. Handelt es sich um geringfügige Änderungen, können die bisher gültigen Einweisungen wie gewohnt weiterverwendet werden. Wurden relevante Änderungen vorgenommen und wurde dies in der Datenmaske bestätigt, kann innerhalb desselben Vorgangs direkt ein neues Konzept angelegt werden. In diesem Fall ist eine neue Einweisung ins Programm durch die Kursleitung nachzuweisen, der Leitfaden Prävention gibt diese Anforderung vor.
-
Gibt es eine Hilfe zur Erstellung der Stundenverlaufspläne?
Ja. Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung der Stundenverlaufspläne benötigen, so finden Sie – wenn Sie sich eingeloggt haben – in der oberen Menüleiste unter „Nutzerhilfen“ eine Vorlage mit weiterführenden Angaben. Selbstverständlich steht es Ihnen offen, die Inhalte auch anders darzustellen. Entscheidend ist nur, dass alle notwendigen Komponenten aufgeführt sind.
Bezuschussung von Kursen
-
Wie hoch ist der Erstattungsanteil?
Bezüglich der Erstattung von Kursgebühren besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine einheitliche Regelung. Jede Krankenkasse hat ihre eigene Satzung und bestimmt in dieser individuell die Art (z. B. Häufigkeit) und Höhe der Bezuschussung. Genaue Angaben zur Erstattungsregelung können Sie entweder direkt bei der Krankenkasse erfragen oder auf der Homepage der jeweiligen Krankenkasse nachlesen.
-
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Versicherter einen Zuschuss zu einer Gesundheitswoche/ einem Kompaktangebot bekommen?
Möchte ein Versicherter einen Zuschuss zu einer Gesundheitswoche/einem Kompaktangebot bekommen, ist dies einzig unter den folgenden Voraussetzungen möglich: Der Versicherte muss nachweisen, dass es ihr/ihm z. B. aufgrund von Schichtdienst oder als Alleinerziehende/r nicht möglich ist, regelmäßig an mehrwöchigen bzw. fortlaufenden Kursen teilzunehmen. (Hinweis: Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit.) und die Bezuschussung bei der Krankenkasse vor der Teilnahme an einem Kompaktangebot beantragen bzw. muss die Bezuschussung von der Kasse vor der Kursteilnahme genehmigt worden sein.
Hinweis zur Kostenbeteiligung: Die Krankenkassen beteiligen sich bei wohnortfernen Kompaktangeboten ausschließlich an den Kosten der Präventionsmaßnahme selbst – für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und andere Leistungen muss der Versicherte selber aufkommen. Entsprechend sind diese Kosten von den Kursgebühren getrennt auszuweisen. Darüber hinaus bezuschussen die Krankenkassen nur Maßnahmen, deren Kosten nicht höher sind als die eines vergleichbaren kontinuierlichen wohnortgebundenen Angebots.
-
Ist die Bezuschussung von Kursen im Ausland zulässig?
Grundsätzlich ist die Bezuschussung von Präventionskursen, die in EU-Ländern wahrgenommen werden, möglich – vorausgesetzt die Vorgaben des „Leitfaden Prävention“ (PDF) sind voll erfüllt. Oftmals werden insbesondere Versicherten, die in Grenzregionen leben, Bezuschussungen gewährt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich Krankenkassen bei wohnortfernen Kompaktangeboten ausschließlich an den Kosten der Präventionsmaßnahme selbst beteiligen – für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und andere Leistungen muss der Versicherte selber aufkommen. Entsprechend sind diese Kosten von den Kursgebühren getrennt auszuweisen.
Wichtiger Hinweis: Der Versicherte muss die Bezuschussung bei der Krankenkasse stets vor der Teilnahme an einem Kompaktangebot beantragen bzw. muss die Bezuschussung von der Krankenkasse vor der Kursteilnahme genehmigt worden sein.
-
Ist die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsanträge in Sportvereinen, Fitnessstudios u. ä. möglich?
Nein, das ist nicht möglich. Weder die Übernahme/Bezuschussung von Mitgliedschaftsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen in Sportvereinen, Fitnessstudios u. ä. Einrichtungen ist zulässig noch die Gewährung finanzieller Anreize hierzu. Gleiches gilt für die Verrechnung von aktuellen oder zukünftigen Mitgliedsbeiträgen mit Kursgebühren.
-
Ist eine bestehende Mitgliedschaft in Sportvereinen o. ä. Einrichtungen für die Förderfähigkeit von Kursangeboten notwendig?
Nein, eine Mitgliedschaft ist nicht notwendig. So sollten die von Krankenkassen geförderten Präventionsangebote in Fitnessstudios, Sportvereinen u. ä. Einrichtungen grundsätzlich auch Nichtmitgliedern offen stehen. Angebote, die organisatorisch an bereits bestehende Mitgliedschaften gebunden sind, können nur dann bezuschusst werden, wenn der Versicherte für die Teilnahme nachweislich zusätzliche Kursgebühren zu entrichten hat.
-
Gibt es eine Liste bezuschussungsfähiger Kurse und Konzepte?
Eine generelle Förderungswürdigkeit bestimmter Konzepte und Kurse kann nicht ausgesprochen werden. Jedes Konzept und jeder Präventionskurs werden individuell geprüft.
Registrieren Sie sich jetzt
Die Registrierung und alle weiteren Schritte erfolgen direkt auf der Plattform der Zentrale Prüfstelle Prävention.