FAQs – Häufige Fragen und Antworten

FAQ für Kursleitungen

Technische Fragen

  • Welchen Zweck hat das Dokumentenarchiv?

    Im Dokumentenarchiv werden Ihnen alle Dokumente angezeigt, die Sie in Ihrem Account schon einmal hochgeladen haben. Diese Dokumente werden Ihnen bei erneuten Prüfungen als Vorschlag angezeigt, den Sie auswählen können. Daher ist eine eindeutige Dokumentenbeschreibung zu empfehlen. Die Dokumente können im Archiv verwaltet werden (z.B. Dokumentbeschreibung anpassen, Dokument ansehen, Löschung des Dokuments).

    Bitte beachten Sie: Dokumente können direkt im Dokumentenarchiv hochgeladen werden und werden Ihnen bei anschließenden Prüfungen angezeigt. Das Hochladen von Dokumenten in das Dokumentenarchiv hat jedoch keine Prüfung durch Zentrale Prüfstelle Prävention zur Folge.

Registrierung und Verwaltung

  • Wo finde ich die Nutzerhilfen?

    Sie finden die Nutzerhilfen – wenn Sie sich eingeloggt haben – in der oberen Menüleiste hinter dem Fragezeichen-Symbol. Hier finden Sie bspw. den aktuellen Leitfaden Prävention, Vorlagen zur Erstellung der Stundenverlaufspläne oder weiterführende Informationen rund um die Prüfung.

  • Wie kann ich mit einem Account für Kursleitungen auch als Anbieter tätig werden?

    Sie können Ihren Account in einen erweiterten Account ändern. Klicken Sie in der oberen Menüleiste auf Ihren Namen und wählen Sie den Punkt „Profil“ aus. Es wird Ihnen jetzt Ihr Benutzerprofil angezeigt. Wählen Sie nun den Button „Account erweitern“ aus.

  • Wie ist zu verfahren, wenn der gesamte Account gelöscht werden soll?

    Wenn Sie Ihren Account bei der Zentrale Prüfstelle Prävention löschen möchten, senden Sie bitte eine kurze Nachricht über das Kontaktformular. In diesem Fall werden dann unwiderruflich sowohl Ihr Account als auch Ihre Daten und eingetragenen Kurse, Konzepte und Kompetenzen aus der Datenbank gelöscht.

  • Welche Registrierungsmöglichkeit ist am besten für mich geeignet (Kursleitung, Anbieter, erweiterter Account)?

    Registrierung als Anbieter: Wenn Sie Anbieter von Präventionskursen sind, aber selbst nicht als Kursleitung tätig sind, wählen Sie bitte diese Option.
    Registrierung als Kursleitung: Wenn Sie für einen oder mehrere Anbieter als Kursleitung angestellt oder auf Honorarbasis tätig sind, wählen Sie bitte diese Option. Sie können nach der Registrierung entscheiden, ob Sie sich selbst verwalten und somit Ihre Kompetenznachweise selbst hochladen oder ob Sie die Verwaltung dem Anbieter, für den Sie tätig sind, übertragen (Fremdverwaltung). Dazu muss eine Anfrage seitens des Anbieters erfolgen.
    Registrierung als Anbieter und Kursleitung (erweiterter Account): Wenn Sie Anbieter von Präventionskursen sind und neben der Verwaltung des Accounts selbst auch als Kursleitung tätig sind, wählen Sie bitte diese Option.

  • Sie haben sich noch nicht als Kursleitung einloggen können und wollen wissen, wie Sie Ihren Kursleitungs-Account freischalten können.

    Bitte klicken Sie direkt auf folgenden Link: https://portal.zentrale-pruefstelle-praevention.de/public/accountuebernahme/antrag

    Um eine Accountübernahme durch Dritte zu verhindern, verwenden Sie bitte nur eine E-Mailadresse, über die Sie persönlich erreichbar sind und die noch nicht im System hinterlegt ist (auch nicht als Administrator in einem Anbieter-Account). Diese E-Mailadresse wird der Benutzername Ihres Kursleitungs-Accounts.
    Bitte verwenden Sie daher ausschließlich eine E-Mailadresse, die Ihnen persönlich zugeordnet werden kann (z.B. Max.Mustermann@firma.de). Nachdem Sie das Antragsformular ausgefüllt und den Antrag abgesendet haben, erhalten Sie eine E-Mail. Bitte folgen Sie dem dort eingefügten Link, um ein Dokument als Identitätsnachweis hochzuladen (z.B. Ihre Berufsurkunde).
    Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine E-Mail mit temporären Zugangsdaten.

  • Sie haben Ihr Passwort vergessen?

    Klicken Sie in diesem Fall einfach auf den Button „Passwort vergessen“ und geben Sie Ihren Benutzernamen (E-Mail-Adresse), mit dem Sie registriert sind, in das sich öffnende Formularfeld ein. Sie erhalten anschließend über das System einen Link an Ihre E-Mail-Adresse zugesandt, über den Sie sich selbst ein neues Passwort vergeben können. Bitte beachten Sie, dass dieser Link eine begrenzte Gültigkeit von 24 Stunden hat.

  • Warum muss die E-Mail-Adresse angegeben werden?

    Für die Kommunikation mit Ihnen (z. B. Benachrichtigung über fehlende Unterlagen, Zertifizierung, Änderungen am Leitfaden zum § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, neue Funktionen der Datenbank etc.) nutzen wir die Kommunikation per E-Mail.

  • Kann ich den erweiterten Account wieder in einen einfachen Account für Anbieter/ für Kursleitungen trennen?

    Ja. Sollten Sie einmal nicht mehr als Anbieter tätig sein und nur noch ausschließlich als Kursleitung für andere Anbieter tätig sein, besteht die Möglichkeit die Accounts zu trennen und nur noch jenen als Kursleitung zu verwalten.

  • Können die Unterlagen auch per Post geschickt werden?

    Nein, das Einreichen der Prüfunterlagen auf postalischem Weg, per Fax oder E-Mail an die Zentrale Prüfstelle Prävention ist ausgeschlossen. Diese können weder bearbeitet noch zurückgeschickt werden. Es ist unbedingt notwendig, dass Sie Ihre vertraulichen Dokumente zur Prüfung selbst im Qualitätsportal der Zentrale Prüfstelle Prävention hochladen und aktuell halten. Die Zentrale Prüfstelle Prävention kann die Verantwortung für die Aktualität und Richtigkeit nicht übernehmen.

Rolle Kursleitung

  • Wie kann die Kursleitung den eigenen Account fremdverwalten lassen?

    Dazu muss der jeweilige Anbieter sich einloggen und die Kursleitungsverwaltung („Meine Kursleitungen“) aufrufen. Wenn schon eine Verbindung besteht und die Kursleitung sich aktuell selbstverwaltet, muss der Anbieter auf „Fremdverwaltung anfragen“ klicken. Die Kursleitung erhält eine Benachrichtigung und kann dem zustimmen.
    Falls noch keine Verbindung zwischen Anbieter und Kursleitung besteht, muss der Anbieter in der Kursleitungsverwaltung auf „Mit Kursleitung verbinden“ klicken und an dieser Stelle auswählen, dass er eine Fremdverwaltung vornehmen möchte.

  • Wie kann der Anbieter sich mit mir verbinden um mich in den Kursen einzusetzen?

    Dazu muss der jeweilige Anbieter sich einloggen, die Kursleitungsverwaltung („Meine Kursleitungen“) aufrufen und auf der rechten Seite auf „Mit Kursleitung verbinden“ klicken. Dort können Name und E-Mail-Adresse der Kursleitung eingetragen und ausgewählt werden, ob der Anbieter die Kursleitung verwalten möchte (Fremdverwaltung). Ist die Kursleitung bereits registriert, kann eine Verbindungsanfrage verschickt werden. Ist die Kursleitung noch nicht registriert, wird ein Verbindungslink generiert, den der Anbieter an die Kursleitung weitergeben kann. Nachdem sich die Kursleitung registriert hat kann sie durch Aufrufen des Links die Verbindungsanfrage bestätigen.

  • Welche Rolle hat die Kursleitung?

    Kursleitungen haben einen eigenen Account innerhalb des Systems und können entscheiden, ob sie diesen selbst verwalten möchten oder ob sie die Verwaltung an einen Anbieter übertragen möchten (Fremdverwaltung). Bitte beachten Sie, dass eine Fremdverwaltung des Accounts von Kursleitungen nur möglich ist, wenn Sie als Kursleitung nur für einen Anbieter tätig sind. D.h. eine Kursleitung kann sich nicht von mehreren Anbietern verwalten lassen.

  • Welche Anforderungen werden an die Einweisung in ein Verfahren gestellt?

    Die Einweisung in ein Verfahren im Handlungsfeld Bewegung muss den handlungsfeldspezifischen Kriterien des Leitfaden Prävention in seiner aktuellen Fassung entsprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass aus der Einweisung in das Verfahren eine Lehrbefähigung als Kursleitender hervorgeht. Dies kann unter anderem im Titel vermerkt sein (z.B. Kursleiter Nordic Walking Instructor). Geht die Kursleiterbefähigung nicht aus dem Titel hervor, kann die Befähigung über die Inhalte der Einweisung nachgewiesen werden (z. B. Konzeption eines Gruppenkurses, methodisch, didaktisches Vorgehen in der Gruppenberatung).

  • Was bedeutet die Rolle der Kursleitung innerhalb der Prüfung?

    Die Qualifikationsprüfung der Kursleitung erfolgt losgelöst von der inhaltlichen Prüfung des Kurses/Konzeptes. Das bedeutet, dass die Kursleitung selbst (sofern nicht fremdverwaltet) für die Prüfung der erforderlichen Qualifikationen verantwortlich ist. Erst, wenn die relevanten Qualifikationen eingereicht und anerkannt sind, kann die Kursleitung innerhalb von entsprechenden Kursen eingesetzt und ein Kurs zur Prüfung eingeleitet werden.

  • Was ist der Unterschied zwischen Fremdverwaltung und einem selbst verwalteten Account?

    Eine Kursleitung kann sich entscheiden, ob sie sich selbst verwaltet oder ob diese Aufgabe dem Anbieter übertragen werden soll:
    Selbst verwalteter Account: Prüfungseinleitung von Kompetenzen und Verfahren, das Hochladen von Programmeinweisungen und Verwaltung des Accounts (z.B. Änderung der E-Mail-Adresse) werden alle selbstständig von der Kursleitung durchgeführt. Diese Variante wird notwendig, sobald man als Kursleitung für mehr als einen Anbieter tätig ist.
    Fremdverwaltung: Für die Kursleitung besteht ein Account, in den sie sich einloggen und alle Informationen aufrufen kann. Sie kann allerdings keine Aktionen vornehmen, außer den Wechsel von Fremdverwaltung zu selbstverwaltetem Account. Diese Variante ist nur möglich, wenn man als Kursleitung für einen Anbieter tätig ist.

  • Was bedeuten die Statusmeldungen in der Kompetenz- und Verfahrensübersicht?

    Die verschiedenen Statusmeldungen zeigen an, in welchem Bearbeitungsstand sich die Kompetenz-/ die Verfahrensprüfung befindet. Es werden folgende Statusmeldungen unterschieden:

    • Anerkannt: Der Nachweis der Kompetenzen/ des Verfahrens wurde erbracht.
    • Nicht anerkannt:  Für den Nachweis der Kompetenz/ des Verfahrens konnte keine Anerkennung erfolgen.
    • Zur Prüfung eingeleitet: Nachweise zur Kompetenz-/ Verfahrensprüfung wurden zur Prüfung eingeleitet und befinden sich im Prüfprozess durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.
    • Unterlagen unvollständig: Es müssen weitere Nachweise zur Kompetenz-/ Verfahrensprüfung eingereicht werden.
    • Unterlagen vervollständigt: Die Nachweise zur Kompetenz-/ Verfahrensprüfung wurden nach einer Nachforderung vom Anbieter bearbeitet.
    • Nicht anerkannt: Kompetenz/ Verfahren nicht prüfbar (Kompetenz/ Verfahren nicht vervollständigt): Die Nachweise zur Kompetenz-/ Verfahrensprüfung wurden vom Anbieter nicht bearbeitet, es wurde kein Prüfantrag gestellt.

  • Müssen meine Kompetenzen für jeden Anbieter bei dem ich tätig bin geprüft werden?

    Nein. Wenn Ihre Kompetenzen einmalig nachgewiesen und anerkannt wurden, gelten diese für jeden Anbieter. Kurse müssen jedoch bei jedem Anbieter neu geprüft werden.

  • Können Einweisungen in ein Verfahren als Live-Onlineübertragung erfolgen?

    Die Einweisung in ein Verfahren kann sowohl in Präsenz als auch Live-Online erfolgen. Bei Einweisungen, die als Online-Format stattfinden, muss im Dokument/Abschlusszertifikat deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Live-Onlineübertragung handelt, z.B. Livestreaming, Webinar, Onlineseminar o. ä. Zudem ist von dem Ausbildungsinstitut eine Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datenschutzes auszufüllen, welche durch die Kursleitung im Rahmen der Verfahrensprüfung zusammen mit dem Abschlusszertifikat einzureichen ist. Die Selbstverpflichtungserklärung ist im System in den Nutzerhilfen hinterlegt.

  • Kann die Fremdverwaltung für mehrere Anbieter erteilt werden?

    Nein. Falls eine Kursleitung für mehrere Anbieter tätig ist, besteht nur die Möglichkeit, dass diese sich selbst verwaltet.

  • Ich habe als Kursleitung keine E-Mail-Adresse. Kann ich am Zertifizierungsverfahren teilnehmen?

    Nein. Um an dem Zertifizierungsverfahren teilnehmen zu können, ist es notwendig, dass die Kursleitung über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Hintergrund ist, dass die Kursleitung ihre Kompetenz- und Verfahrensprüfung einreichen muss.
    Nach der Registrierung können Sie Ihren Account „Fremdverwalten“ lassen. Bitte beachten Sie: Eine Fremdverwaltung ist nur möglich, wenn Sie ausschließlich mit nur einem Anbieter zusammenarbeiten.

Informationen zur Zentrale Prüfstelle Prävention

  • Wer kann die Zentrale Prüfstelle Prävention nutzen?

    Kursanbieter, Mitarbeitende, Kursleitungen und Versicherte der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V profitieren gleichermaßen von der Zentrale Prüfstelle Prävention.
    Sie haben die Möglichkeit, ihre Qualifikationen sowie Kurse/Konzepte zur Primärprävention in der Datenbank einzutragen und ihre Unterlagen zur Prüfung nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V – per Dokumentenupload – einzureichen. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erfolgen eine Zertifizierung und eine Freischaltung in der Datenbank.
    Die teilnehmenden Krankenkassen haben Zugriff auf die Datenbank. Förderungsfähige Angebote werden den Versicherten über die Homepage der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.

  • Welche Vorteile hat die Zentrale Prüfstelle Prävention für Anbieter und Kursleitungen?

    Für Sie als Kursanbieter bzw. Kursleitung bedeutet die Zentrale Prüfstelle Prävention ein standardisiertes, zentrales Prüfsystem, bei dem der Prüfantrag nur einmal für alle angeschlossenen Krankenkassen eingereicht wird. Dabei geben Sie die wesentlichen Daten über das Internet ein und laden die Unterlagen zur Prüfung online hoch. Darüber hinaus wissen Versicherte sofort, dass die Kosten für Ihren positiv geprüften Präventionskurs bei regelmäßiger Teilnahme anteilig oder sogar vollständig übernommen werden. Sie können zertifizierte Präventionskurse direkt über die Homepage ihrer Krankenkasse schnell und einfach auswählen. Das bedeutet Sicherheit für Sie und Ihre Kunden.

  • Welche Kassen sind an der Zentrale Prüfstelle Prävention beteiligt?

    Die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V prüft durch die Zentrale Prüfstelle Prävention Präventionsangebote nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Der Kooperationsgemeinschaft gehören alle Ersatzkassen mit Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Handelskrankenkasse (hkk),HEK – Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Verband der Ersatzkassen (vdek), die Betriebskrankenkassen überwiegend vertreten durch den BKK Dachverband, die AOK Bayern, die AOK Baden-Württemberg, die AOK Plus, die AOK NordWest, die AOK Rheinland/Hamburg, die AOK Niedersachsen, die AOK Nordost, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die AOK Hessen, die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die IKK classic, die IKK Südwest, die IKK gesund plus, die IKK Brandenburg und Berlin, die BIG direkt gesund, die IKK – Die Innovationskasse, die KNAPPSCHAFT und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an. Im Auftrag der Kooperationsgemeinschaft erfolgt die fachlich fundierte Prüfung von Kursleitungen und Kursen nach einheitlichen Standards durch die Zentrale Prüfstelle Prävention, betrieben durch die Team Gesundheit GmbH mit Sitz in Essen.

  • Was macht ein Kursanbieter oder eine Kursleitung, der oder die keinen Computer hat?

    Die Registrierung, Eintragung und Aktualisierung der Kurse kann von jedem beliebigen Computer mit Internetanschluss (auch Internetcafé) erfolgen. Ein eigener Internetanschluss zu Hause ist nicht unbedingt erforderlich.

  • Ist die Prüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention kostenpflichtig?

    Nein. Die Prüfung ist für Sie kostenfrei.

  • An wen können Sie sich wenden, wenn Sie bei der Eintragung der Daten und Informationen Hilfe benötigen?

    Unsere Kundenberatung der Zentrale Prüfstelle Prävention steht Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen diese per E-Mail unter kontakt@zentrale-pruefstelle-praevention.de oder unter der Hotline 0201/ 5 65 82 90 (Mo.- Do. 8:00 bis 16:00 Uhr und Fr. 8:00 bis 14:00 Uhr).

Informationen zum Bestandsschutz

  • Was passiert mit meinem Bestandsschutz, wenn ich den Arbeitgeber/Anbieter wechsle?

    Der Bestandsschutz bezieht sich stets auf eine konkrete Person und deren Qualifikation. Bei einem Anbieterwechsel behält die Kursleitung ihren unbefristeten Bestandsschutz im entsprechenden Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip/Entspannungsverfahren.

  • Was ist der Bestandsschutz?

    Bestandsschutz erhält die Kursleitung auf ihre Qualifikation im entsprechenden Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip/Entspannungsverfahren.
    D.h. Kursleitungen, die am 30. September 2020 bzw. durch einen bis zum 31.12.2020 gestellten (zertifizierungsfähigen) Prüfantrag mit einem oder mehreren Kursen als „zertifiziert“ im System der Zentrale Prüfstelle Prävention geführt werden, erhalten von der Kooperationsgemeinschaft der Krankenkassen einen unbefristeten Bestandsschutz auf die Qualifikation im entsprechenden Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip oder Entspannungsverfahren. Der Bestandsschutz leitet sich unmittelbar aus der Zertifizierung eines Kurses ab und bedeutet, dass die hier positiv geprüfte Qualifikation dauerhaft anerkannt bleibt.
    Eine Kursleitung kann auch Bestandsschutz in mehreren Handlungsfeldern bzw. Präventions-prinzipien/Entspannungsverfahren erhalten, sofern am 30.09.2020 bzw. durch einen bis zum 31.12.2020 gestellten (zertifizierungsfähigen) Prüfantrag Präventionskurse in mehreren Präventionsprinzipien/Entspannungsverfahren mit dem Status „zertifiziert“ in der Datenbank gelistet sind.
    Bestandsschutz für bisher anerkannte Abschlüsse ohne bereits zertifizierte Kurse gibt es hingegen nicht. Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf bestehende Zertifizierungen im genannten Zeitraum und damit verbundene Kursleitungen, nicht aber auf Abschlüsse oder Institutionen.
    Voraussetzung für diesen Bestandsschutz ist, dass die Zertifizierung materiell rechtmäßig erfolgt ist und dass zum Zeitpunkt der Zertifizierung, die durch den Leitfaden Prävention in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gestellten Anforderungen an die Grund- sowie die Zusatzqualifikation objektiv erfüllt waren.

  • Gibt es beim Bestandsschutz Besonderheiten?

    Ja. Kursleitungen, die am 30.09.2020 bzw. durch einen bis zum 31.12.2020 gestellten (zertifizierungsfähigen) Prüfantrag über einen oder mehrere zertifizierte Kurse verfügen, erhalten für das entsprechende Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip eine dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikationen. Bei den westlichen Entspannungsverfahren (AT, PMR) wird Bestandsschutz auf das einzelne Entspannungsverfahren erteilt. Bei einem Verfahrenswechsel müssen nur noch 60 Stunden in „Selbsterfahrung und Einweisung im jeweils anderen Verfahren“ nachgewiesen werden. Bei den fernöstlichen Entspannungsverfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) wird Bestandsschutz auf das einzelne Verfahren erteilt. Ein Verfahrenswechsel bedeutet eine Neuprüfung nach den fachlichen Mindeststandards gültig ab 01.01.2021.

  • An wen wird der Bestandsschutz vergeben?

    Der Bestandsschutz wird grundsätzlich auf individueller (Kursleitung) und nicht auf institutioneller (Kursanbieter) Ebene vergeben. Deshalb bezieht er sich stets auf eine konkrete Person und deren Qualifikation. Hingegen erhalten Studien- oder Ausbildungsgänge, Firmen, Einrichtungen, Kurse oder Konzepte keinen Bestandsschutz.

    Wichtig: Der Bestandsschutz ersetzt nicht die Zertifizierung oder Rezertifizierung eines Kurses bzw. eines Konzeptes. Auch nach Erlangung des Bestandsschutzes auf die Qualifikation ist zukünftig eine reguläre (Re-)Zertifizierung Ihres Kurses bzw. Ihres Konzeptes nach drei Jahren notwendig.

  • Bezieht sich der Bestandsschutz auch auf Kurse und Konzepte, d. h. erhalten diese eine dauerhafte Anerkennung?

    Nein. Eine dauerhafte Anerkennung gibt es nur für die Qualifikationen der Kursleitung. Präventionskurse und -konzepte müssen alle drei Jahre rezertifiziert werden. Es müssen die Kursinhalte (Kursunterlagen) einschließlich aussagekräftiger Stundenverlaufspläne und ggf. Programmeinweisungen bei jedem Prüfantrag eingereicht werden.

  • Ich befinde mich derzeit in einer Ausbildung. Kann ich dennoch Bestandsschutz erhalten?

    Die Personen, die ihre Qualifikation (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifikation) zwischen dem 31.12.2020 und dem 31.12.2024 abschließen, können bis zum 31.12.2025 einen (zertifizierungsfähigen) Prüfantrag nach den bis 30.09.2020 geltenden Regelungen (Prüfung nach Abschlüssen, d.h. Grund- und Zusatzqualifikation) stellen. Wird die Prüfung mit einer Zertifizierung abgeschlossen, erhalten die Kursleitungen lebenslangen Bestandsschutz.
    Diese Regelung gilt ebenfalls für Ausbildungen in den Entspannungsverfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong.

Prüfung nach fachlichen Mindeststandards

  • Wozu brauche ich das Dokument mit den Wiederherstellungsinformationen?

    Das Dokument mit den Wiederherstellungsinformationen, das Sie im Portal unter „Meine Qualifikationen“ über den Button „Wiederherstellungsinformationen“ erzeugen und herunterladen können, enthält eine ID, mit der wir Ihre Qualifikationen als Kursleitung eindeutig zuordnen und bei Bedarf wiederherstellen können. Falls Sie Ihren Namen geändert haben, ist es notwendig das Dokument erneut zu erzeugen und herunterzuladen.

  • Was bedeutet der Button „Wiederherstellungsinformationen“ im IT-System?

    Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen wir Ihren Account löschen, wenn Sie länger als ein Jahr nicht eingeloggt waren und keinem Kurs zugeordnet sind. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Kursleitung aktiv werden wollen, können Sie mit diesem Dokument Ihre Kursleitungsdaten jederzeit reaktivieren.

  • Wird die Prüfung nach fachlichen Mindeststandards auch für im Ausland absolvierte Ausbildungen möglich sein?

    Ja, sofern alle Unterlagen einschließlich der Curricula beglaubigt und in deutscher Sprache vorliegen, kann die Prüfung durchgeführt werden.

  • Wo kann ich Informationen zu den fachlichen Mindeststandards nachlesen?

    Der Leitfaden Prävention führt für das jeweilige Präventionsprinzip bzw. Entspannungsverfahren die entsprechenden Inhalte und Umfänge auf. Die detaillierten fachlichen Inhalte zu den einzelnen Kompetenzfeldern sind im Dokument „Kriterien zur Zertifizierung“ (Stand 19.12.2024) unter den Nutzerhilfen nachzulesen. Das Dokument konkretisiert den Leitfaden Prävention. Die Inhalte des Dokuments sind ebenso verbindlich wie der Leitfaden Prävention.

  • Wo lade ich meine Kursleitererfahrung hoch?

    Ihre Kursleitererfahrung laden Sie mit Ihren anderen Qualifikationsnachweisen im Rahmen einer Kompetenzprüfung hoch.

  • Wie lange gilt die Anerkennung meiner geprüften Kompetenzen und Qualifikationsnachweise für Verfahren?

    Sind Ihre Kompetenzen oder Verfahren einmalig erbracht, gelten diese dauerhaft als anerkannt. Eine Rezertifizierung ist nicht notwendig.

  • Wie rechne ich die im Leitfaden Prävention angegebenen European Credit Transfer System (ECTS) um?

    Ein ECTS entspricht 30 Zeitstunden bzw. 0,67 SWS. Folglich entsprechen 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten einem ECTS.

  • Werden die fachlichen Mindeststandards bei jeder Kursprüfung geprüft?

    Nein, im System der Zentrale Prüfstelle Prävention wird die Kursleitungsqualifikation nach den fachlichen Mindeststandards nur noch einmalig für das jeweilige Handlungsfeld und Präventionsprinzip bzw. Verfahren geprüft. Das Ergebnis einer Qualifikationsprüfung gilt dauerhaft für die Kursleitung. Die Unterlagen zu einem Kurs werden hingegen bei jedem Antrag erneut geprüft.

  • Welche Unterlagen müssen für die Prüfung der Qualifikationen der Kursleitung eingereicht werden?

    Es müssen alle Unterlagen eingereicht werden, mit denen die fachlichen Mindeststandards nachgewiesen werden können. Hierzu ist in der Regel das Ausbildungscurriculum oder Modulhandbuch erforderlich, aus denen die einzelnen Inhalte der Berufsausbildung oder des Studiums im Detail hervorgehen. Durchaus kann auch die Studien- bzw. Prüfungsordnung dazu geeignet sein, entsprechende Mindestkompetenzen nachzuweisen (z.B. bei Diplom- oder Magisterstudiengängen). Zwingend einzureichen ist zudem die Abschlussurkunde und das Abschlusszeugnis oder Transkript of Records.
    Zertifikate oder Urkunden der Aus-, Fort- und Weiterbildung können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Prüfung der fachlichen Mindeststandards herangezogen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass durch die Unterlagen die Inhalte und die Umfänge der Aus-, Fort- und Weiterbildung ersichtlich sind.

  • Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung der Mindeststandards einreichen, wenn meine Ausbildung als Physiotherapeut auf Grundlage der bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 erfolgte?

    Die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Dezember 1994 erfüllt die Mindeststandards nur anteilig. Um die fehlenden Mindeststandards nachzuweisen, kann neben der Berufsurkunde ein ausgefülltes und unterschriebenes Beiblatt eingereicht werden. Das Hochladen von Ausbildungscurriculum, Zeugnis und Prüfungsordnung ist nicht mehr zwingend erforderlich.
    Aus dem Beiblatt zur Abschlussurkunde müssen die fehlenden Inhalte der Kompetenzfelder gemäß Leitfaden Prävention hervorgehen oder es wird bescheinigt, dass nach dem Curriculum von PHYSIO-Deutschland ausgebildet wurde.
    Als Vorlage kann das Beiblatt für Physiotherapeuten genutzt werden, das unter der Nutzerhilfe für Kursanbieter hinterlegt ist und durch die Ausbildungsinstitution unterschrieben wird.
    Physiotherapeuten mit einer Ausbildung vor 1994 müssen weiterhin zusätzlich zur Urkunde ein Zeugnis, Curriculum, Prüfungsordnung und ggf. zusätzliche Unterlagen hochladen, damit eine Prüfung der Mindestkompetenzen und Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Fachkompetenzen erfolgen kann.

  • Welchen Vorteil bietet die Qualifikationsprüfung nach fachlichen Mindeststandards?

    Die Möglichkeiten für eine Anerkennung wurden fachlich fundiert erweitert. Kursleitungen haben durch die Umstellung der Qualifikationsprüfung die Möglichkeit, verschiedene handlungsfeldbezogene Ausbildungen (Studium, Berufsausbildung) und Weiterbildungen zum Nachweis der Er-füllung der fachlichen Mindeststandards zu nutzen und in die Prüfung einzubringen.
    Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten, sowie für die fernöstlichen Verfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong), können die fachlichen Mindeststandards auch mit einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung mit Abschluss nachgewiesen werden, wenn diese vollumfänglich erfüllt sind.
    Die Umstellung auf fachliche Mindeststandards trägt der gewandelten Ausbildungs- und Studienlandschaft mit einer wachsenden Vielfalt multidisziplinärer Abschlüsse Rechnung. Außerdem fördert sie das lebenslange Lernen, indem ein einmal erworbener Abschluss eine Quermobilität in andere Bereiche nicht mehr generell ausschließt. Im Ergebnis ergibt sich für den Antragsteller mehr Flexibilität für die Anerkennung von erworbenen Qualifikationen.

  • Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung der Mindeststandards einreichen, wenn meine Ausbildung als Diätassistent auf Grundlage der bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten (DiätAss-APrV) vom 1. August 1994 erfolgte?

    Die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1. August 1994 erfüllt die Mindeststandards vollumfänglich. Sofern Sie Ihre Ausbildung auf Grundlage der DiätAss-APrV vom 1. August 1994 absolviert haben, ist eine Abschlussurkunde zum Nachweis der Mindeststandards ausreichend. Das Hochladen von Ausbildungscurriculum, Zeugnis und Prüfungsordnung ist nicht mehr zwingend erforderlich.
    Diätassistentinnen und Diätassistenten mit einer Ausbildung vor 1994 müssen weiterhin zusätzlich zur Urkunde ein Zeugnis, Curriculum, Prüfungsordnung und ggf. zusätzliche Unterlagen hochladen, damit eine Prüfung der Mindestkompetenzen und Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Fachkompetenzen erfolgen kann.

  • Was ist zu beachten, wenn die fehlenden Mindestkompetenzen durch Aus-, Fort- und Weiterbildung ergänzt werden sollen?

    Wenn mindestens 60% der im Leitfaden Prävention geforderten fachlichen Inhalte durch staatliche Berufs- oder Studienabschlüsse nachgewiesen werden, können die fehlenden Mindestkompetenzen durch geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildungen ergänzt werden. Seit Januar 2024 sind keine weiteren Kriterien, wie z.B. Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband, für die Ausbildungsinstitutionen erforderlich.
    Grundsätzlich bleibt aber die Notwendigkeit bestehen, dass die Inhalte der fachwissenschaftlichen Kompetenzen von qualifiziertem Personal mit staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen unterrichtet wurden. Konkrete Informationen finden Sie hierzu in dem Dokument „Kriterien zur Zertifizierung“.

  • Was ist eine Zusatzqualifikation bzw. Nachweis für ein Verfahren?

    Bis zum 1. Oktober 2020 wurden Nachweise über eine Kursleiterschulung, welche zur Durchführung des gewählten Schwerpunktes des Präventionskurses qualifizieren als Zusatzqualifikation bezeichnet. Zur Durchführung eines Präventionskurses „Nordic Walking“ ist beispielsweise eine Kursleiterschulung im Bereich Nordic Walking, durchgeführt von einem anerkannten Ausbildungsinstitut, erforderlich gewesen. Seit dem 01. Oktober 2020 gilt folgendes: Bei der Kompetenzprüfung werden Mindeststandards geprüft, die für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip oder Entspannungsverfahren notwendig sind. Welche Kompetenzen jeweils gefordert werden um die Mindeststandards zu erfüllen, entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Prävention.
    In den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten und Stressmanagement gibt es manche Verfahren, die zusätzliche Qualifikationsnachweise erfordern (z.B. Rückenschullizenz, Aquafitness-Trainer, Nordic-Walking-Instructor, MBSR-Kursleiter…).

  • Was ist eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss?

    Hierbei handelt es sich um Ausbildungen an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt sind. Auch durch eine solche Ausbildung ist es möglich, die Mindeststandards im Handlungsfeld Bewegung und in den fernöstlichen Entspannungsverfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) zu erwerben.

  • Was bedeutet die Qualifikationsprüfung nach fachlichen Mindeststandards?

    Die fachlichen Mindeststandards beinhalten fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen, die Kursleitende im Rahmen ihrer Qualifizierung erworben haben müssen, damit ihr Präventionsangebot durch Krankenkassen gefördert werden kann.

  • Was ist der Unterschied zwischen Kompetenzprüfung und Verfahrensprüfung?

    Bei der Kompetenzprüfung werden Mindeststandards geprüft, die für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip oder Entspannungsverfahren notwendig sind. Welche Kompetenzen jeweils gefordert werden um die Mindeststandards zu erfüllen, entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Prävention.
    In den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten und Stressmanagement gibt es manche Verfahren, die zusätzliche Qualifikationsnachweise erfordern (z. B. Rückenschullizenz, Aquafitness-Trainer, Nordic-Walking-Instructor, MBSR-Kursleiter…). Diese zusätzlichen Qualifikationsnachweise werden innerhalb der Verfahrensprüfung geprüft.

  • Können Umfänge und Inhalte von Abschlussarbeiten (Bachelor-, Master-, Doktorarbeiten) in der Mindestkompetenzprüfung mit angerechnet werden?

    Abschlussarbeiten können in der Mindestkompetenzprüfung nicht berücksichtigt werden, da eine inhaltliche Prüfung und Zuordnung zu den jeweiligen Kompetenzfeldern gemäß Leitfaden Prävention nicht vorgenommen werden kann.

  • Können nicht abgeschlossene staatlich anerkannte Studienabschlüsse oder Ausbildungen (z.B. abgebrochenes oder noch nicht abgeschlossenes Studium Master in Sportwissenschaften) für die fachlichen Mindeststandards anerkannt werden?

    Die Anrechnung von nicht abgeschlossenen staatlich anerkannten Studienabschlüssen oder Ausbildungen ist nicht möglich.

  • Können fehlende Einheiten bzw. Module nachgeholt werden?

    Sofern im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip (Ausnahme Fernöstliche Verfahren Hatha-Yoga, Tai, Qigong) mindestens 60% der fachlichen Mindeststandards durch den Berufs- bzw. Studienabschluss erworben worden sind, können bis zu 40% durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden. Anerkennungsfähig sind Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die staatlich anerkannte Berufs- oder Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie Berufs- und Fachverbände oder Mitglieder von Berufs- oder Fachverbänden.

  • Mit welchen Nachweisen kann ich die fachlichen Mindeststandards erfüllen (Ausbildung, Studium, Trainerschein, Weiterbildung…)?

    Im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip (Ausnahme: nichtformale berufliche Qualifizierung im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten und bei den fernöstlichen Verfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi, Qigong, vgl. Punkt 8) sind mindestens 60% der Mindeststandards durch den staatlich anerkannten Berufs- bzw. Studienabschluss nachzuweisen. Es können hierbei verschiedene Berufs- oder Studienabschlüsse kombiniert werden. Bei Erreichung der 60% können bis zu 40% der Mindeststandards durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden.
    Hierzu sind Nachweise zu erbringen, die von Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die staatlich anerkannte Berufs- oder Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie von Berufs- und Fachverbänden oder von Mitgliedern eines Berufs- oder Fachverbandes ausgestellt worden sind.

  • Müssen meine Qualifikationen für jeden Anbieter bei dem ich tätig bin geprüft werden?

    Nein. Wenn Ihre Kompetenzen einmalig erbracht sind, gelten diese für jeden Anbieter. Kurse müssen jedoch bei jedem Anbieter neu geprüft werden.

  • Können Ausbildungs- oder Studieninhalte bzw. Umfänge durch die Kursleitung selbst bestätigt werden?

    Die Bestätigung von Ausbildungs- oder Studieninhalten ist durch die Kursleitung selbst nicht möglich. Eine Ausnahme besteht für Prüfungen, in denen Nachweise nicht mehr zu beschaffen sind, da die Ausbildungs- oder Studieninstitutionen nicht mehr existieren.

  • Ist eine Qualifikationsprüfung ohne einen handlungsfeldbezogenen staatlichen Abschluss möglich, wenn ich Hatha Yoga, Tai Chi oder Qigong unterrichten möchte?

    Ja, auch ohne einen handlungsfeldbezogenen staatlichen Abschluss ist eine Anerkennung der Qualifikationen der Kursleitung möglich, sofern die Mindeststandards vollumfänglich durch eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt ist. Die Mindeststandards können auch in einer solchen durchgehenden Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer mit Abschluss erworben worden sein. Sind die Mindeststandards ausschließlich in einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung mit Abschluss erworben worden, dann sind darüber hinaus mindestens 200 Std. Kursleitererfahrung nachzuweisen.

    Zur Prüfung sind folgende Unterlagen notwendig:

    • Urkunde oder Zeugnis über den Ausbildungserfolg (aus dem Zeugnis oder der Urkunde muss hervorgehen, dass die fachwissenschaftlichen Kompetenzen durch Ausbildende mit entsprechenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen vermittelt wurden).
    • Curriculum, aus dem die Erfüllung der im Leitfaden Prävention definierten Mindeststandards hervorgehen.
    • Das unterschriebene Dokument der „Selbsterklärung Kursleitererfahrung“.
    • Das ausgefüllte Dokument „Vorlage tabellarische Darstellung Kursleitererfahrung“.

    Bitte beachten Sie, dass die Kursleitererfahrung von mindestens 200 Std. erst nach Abschluss der nichtformalen beruflichen Qualifizierung anerkannt werden kann.

  • In den fachpraktischen Kompetenzen wird von „Selbsterfahrung“ gesprochen. Was ist damit gemeint?

    Unter Selbsterfahrung ist eine reflektive Selbsterfahrung im Rahmen der im Fokus stehenden Programmeinweisung zu verstehen. Eine Teilnahme an einem Präventionskurs ist nicht anerkennungsfähig für den Nachweis der vom Leitfaden Prävention geforderten Selbsterfahrung.

  • Ist eine Ergänzung des 2. Präventionsprinzips mit einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung im Handlungsfeld Bewegung möglich, nach dem eine Anerkennung des 1. Präventionsprinzips im Rahmen der Mindestkompetenzprüfung erfolgte?

    Ja, eine Ergänzung des 2. Präventionsprinzips im Handlungsfeld Bewegung ist möglich, sofern die Anerkennung für das 1. Präventionsprinzip bereits erfolgt ist. Es ist darauf zu achten, dass es sich bei der Ergänzung der 120 Zeitstunden im Kompetenzfeld „Pathologie/Pathophysiologie“ um eine durchgehende zusammenhängende Ausbildung handelt. Zusätzlich zum Abschlusszertifikat ist ein Curriculum einzureichen, aus dem sich die vermittelten Inhalte ergeben, damit eine Zuordnung zum Kompetenzfeld erfolgen kann. Die fachwissenschaftliche Kompetenz im Bereich „Pathologie, Pathophysiologie“ kann durch eine Ausbildung erlangt werden, die in solchen Institutionen absolviert wurde, die staatlich anerkannt sind, oder bei handlungsfeldbezogenen Berufs- und Fachverbänden bzw. deren Mitgliedern. Des Weiteren ist eine Selbsterklärung der Ausbildungsinstitution auf dem Abschlusszertifikat abzubilden, dass die fachwissenschaftlichen Kompetenzen durch Ausbildende vermittelt wurden, die über entsprechende Berufs- oder Studienabschlüsse verfügen.

    Hinweis: Es sollte sichergestellt sein, dass Inhalte vermittelt werden, die ausschließlich dem Kompetenzfeld „Pathologie/Pathophysiologie“ zugeordnet werden. Ansonsten kann es im Einzelfall dazukommen, dass die Fortbildung den notwendigen Umfang von 120 Zeitstunden nicht erreicht und eine Anerkennung für das gesamte Handlungsfeld Bewegung nicht erfolgen kann. Welche Inhalte grundsätzlich anerkennungsfähig sind, kann in den Kriterien zur Zertifizierung (aktuelle Fassung) unter dem Handlungsfeld Bewegung nachgelesen werden.

  • Besonderheiten bei der Erfüllung der fachlichen Mindeststandards durch nichtformale berufliche Qualifizierungen (Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten & fernöstliche Verfahren Hatha Yoga, Tai-Chi und Qigong)

    Die nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten und für die fernöstlichen Entspannungsverfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) muss in einer zusammenhängenden Ausbildung (ein Curriculum) erworben worden sein. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung abgeschlossen und der Ausbildungserfolg mit einem Zeugnis oder einer Urkunde nachgewiesen werden.

Übergangsregelung für die Qualifikationen

  • Welche Unterlagen sind für die Anwendung der Übergangsregelung erforderlich?

    Zur Anwendung der Übergangsregelung ist die Vorlage einer Berufs- bzw. Abschlussurkunde ausreichend. Diese dient als Nachweis des Ausbildungsendes.

  • Was ist die Übergangsregelung für die Qualifikationsprüfung von Kursleitungen und wer kann sie in Anspruch nehmen?

    Die Übergangsregelung ermöglicht es Kursleitungen, die ihre Ausbildung (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifizierung einschließlich dem Erwerb der eventuell notwendigen Kursleitererfahrung) zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 abschließen, ihre Zertifizierung nach den bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen gemäß dem Leitfaden Prävention in der Fassung vom 1. Oktober 2018 zu beantragen. Der Antrag auf Zertifizierung muss bis spätestens 31. Dezember 2025 gestellt werden.

  • Gibt es besondere Regelungen für fernöstliche Verfahren?

    Ja, die für fernöstliche Verfahren eventuell notwendige Kursleitererfahrung kann gemäß den neuen Kriterien zur Zertifizierung (Stand 22. November 2023) bis zum 31. Juli 2025 beendet werden.

  • Bis wann muss der Antrag auf Zertifizierung gestellt werden?

    Der Antrag auf Zertifizierung muss bis spätestens 31. Dezember 2025 gestellt werden, um noch nach den bis 30. September 2020 geltenden Regelungen anerkannt werden zu können.

  • Bis wann muss die Ausbildung abgeschlossen sein, um die Übergangsregelung nutzen zu können?

    Das Ausbildungsende, definiert durch das Datum auf der Berufsurkunde bzw. dem Abschlusszeugnis, darf den 31. Dezember 2024 nicht überschreiten. Sollte das Ausbildungsende nach dem 31. Dezember 2024 liegen, kann die Qualifikationsprüfung nicht mehr im Rahmen der Übergangsregelung durchgeführt werden. Es gelten dann die neuen Regelungen gemäß der aktuellen Fassung des Leitfadens Prävention.

Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept

  • Wo wird die Einweisung in das Programm hochgeladen, wenn ein Kurs auf Basis eines Konzeptes durchgeführt werden soll?

    Ist von Seiten des Anbieters ein Kurs auf Basis eines Konzeptes zur Prüfung erstellt worden, wird an die hierfür eingetragene Kursleitung eine Nachricht verschickt mit der Aufforderung für dieses Konzept eine „Einweisung in das Programm“ innerhalb des Accounts der Kursleitung einzureichen. Erst wenn dieses Dokument eingereicht wurde, kann die auf Seiten des Anbieters begonnene Eintragung der Informationen innerhalb des Kurses abgeschlossen und der Kurs zur Prüfung eingereicht werden.

  • Welche spezifischen Anforderungen müssen bei der Einweisung ins Programm beachtet werden, die online durchgeführt wird?

    Eine Programmeinweisung, die online durchgeführt wird, ist ausschließlich als Live-Onlineübertragung möglich. Der Begriff „Live-Onlineübertragung“ oder ähnliche Bezeichnungen (z.B. „Livestreaming“, „Webinar“, „Onlineseminar“) müssen deutlich aus dem ausgestellten Dokument ersichtlich sein.

  • Was ist eine Einweisung in das Programm?

    Eine Einweisung in das Programm wird benötigt, wenn ein Kurs auf Basis eines standardisierten Konzeptes zur Prüfung eingestellt wird. Die Einweisung in das Programm, ausgestellt von dem Konzeptentwickler, stellt den Nachweis dar, dass der Kursleitende in das konkrete Kurskonzept eingewiesen wurde und die Berechtigung zur Durchführung besitzt. Die Einweisung in das Programm ersetzt nicht den Nachweis in ein bestimmtes Verfahren.

  • Ist für eine Prüfung der Eintrag in die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention erforderlich?

    Ja. Sowohl die zentrale Prüfung Ihrer Kurse und Kompetenzen als auch die Anerkennung durch die teilnehmenden Krankenkassen erfordert unbedingt den Eintrag inkl. des Hochladens der notwendigen Unterlagen sowie der Einleitung der Prüfung über unser Portal. Dabei sind Sie als Kursanbieter für die Aktualität Ihrer Angaben in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention selbst verantwortlich.

  • Kann ich mehrere Dokumente hochladen?

    Bitte beachten Sie, dass zu den einzelnen Prüfungspunkten (Stundenverlaufspläne, Teilnehmerunterlagen, Mustereinweisungen) jeweils nur ein Dokument hochgeladen werden kann. Wenn Sie mehrere Nachweise und/oder andere Unterlagen hochladen möchten, stellen Sie bitte sicher, dass diese vor dem Hochladen zu einem Dokument zusammengefügt wurden. Die maximale Dateigröße beträgt 10 MB.

    Eine einfache Möglichkeit, um mehrere Dokumente zu einem einzigen PDF zusammenzufügen, ist der „PDF-Creator“ von PDF 24, den Sie sich im Internet kostenfrei herunterladen können. Unter dem folgenden Link wird Ihnen in einfachen Schritten erklärt, wie es geht: http://www.chip.de

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