Sofern im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip (Ausnahme Fernöstliche Verfahren Hatha-Yoga, Tai, Qigong) mindestens 60% der fachlichen Mindeststandards durch den Berufs- bzw. Studienabschluss erworben worden sind, können bis zu 40% durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden. Anerkennungsfähig sind Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die staatlich anerkannte Berufs- oder Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie Berufs- und Fachverbände oder Mitglieder von Berufs- oder Fachverbänden.
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- Prüfung nach fachlichen Mindeststandards
Wie ist bei einer personellen Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband der Datenschutz zu berücksichtigen?
Liegt die Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband nicht bei der Ausbildungsinstitution selbst, sondern bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Ausbildungsinstitution, kann die Mitgliedsbescheinigung dieser Person als Nachweis für die Mindestkompetenzprüfung verwendet werden.
Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist in diesem Fall grundsätzlich die Ausbildungsinstitution verantwortlich. Hintergrund ist, dass die Ausbildungsinstitution in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Mitgliedsperson steht und die Mitgliedsbescheinigung von dieser Person erhält.
Die Mitgliedsperson stellt ihre Mitgliedsbescheinigung der Ausbildungsinstitution zur Verfügung. Die Ausbildungsinstitution hat sicherzustellen, dass die betroffene Person über die beabsichtigte Verwendung ihrer Mitgliedsbescheinigung informiert wird und ihr Einverständnis zur Weitergabe und Nutzung der erforderlichen Daten vorliegt.
Die Ausbildungsinstitution trägt damit die Verantwortung dafür, dass die Übermittlung der Mitgliedsbescheinigung im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.