Bei der Kompetenzprüfung werden Mindeststandards geprüft, die für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip oder Entspannungsverfahren notwendig sind. Welche Kompetenzen jeweils gefordert werden um die Mindeststandards zu erfüllen, entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Prävention.
In den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten und Stressmanagement gibt es manche Verfahren, die zusätzliche Qualifikationsnachweise erfordern (z. B. Rückenschullizenz, Aquafitness-Trainer, Nordic-Walking-Instructor, MBSR-Kursleiter…). Diese zusätzlichen Qualifikationsnachweise werden innerhalb der Verfahrensprüfung geprüft.
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- Prüfung nach fachlichen Mindeststandards
Wie ist bei einer personellen Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband der Datenschutz zu berücksichtigen?
Liegt die Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband nicht bei der Ausbildungsinstitution selbst, sondern bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Ausbildungsinstitution, kann die Mitgliedsbescheinigung dieser Person als Nachweis für die Mindestkompetenzprüfung verwendet werden.
Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist in diesem Fall grundsätzlich die Ausbildungsinstitution verantwortlich. Hintergrund ist, dass die Ausbildungsinstitution in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Mitgliedsperson steht und die Mitgliedsbescheinigung von dieser Person erhält.
Die Mitgliedsperson stellt ihre Mitgliedsbescheinigung der Ausbildungsinstitution zur Verfügung. Die Ausbildungsinstitution hat sicherzustellen, dass die betroffene Person über die beabsichtigte Verwendung ihrer Mitgliedsbescheinigung informiert wird und ihr Einverständnis zur Weitergabe und Nutzung der erforderlichen Daten vorliegt.
Die Ausbildungsinstitution trägt damit die Verantwortung dafür, dass die Übermittlung der Mitgliedsbescheinigung im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.