Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Individualprävention in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum. Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Maßnahmen, die in den regulären Betrieb und die Organisation von Einrichtungen oder Institutionen der Lebenswelten im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 SGB V integriert sind und sich somit an Versicherte in Lebenswelten richten, stellen keine Maßnahmen der Individualprävention dar. Hierfür sind die einzelnen Krankenkassen und ihre Verbände zuständig.
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- Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept
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Sind Abtretungserklärungen bei Präventionskursen zulässig und Teil der Zertifizierung?
Bei Erfüllung bestimmter rechtlicher Anforderungen können Abtretungserklärungen von Teilnehmenden zugunsten des Kursanbieters eingesetzt werden, damit die Kostenerstattung zwischen Anbieter und Krankenkassen direkt erfolgt.
Angaben zu Abtretungserklärungen sind jedoch nicht Gegenstand des Prüfprozesses sowie der Zertifizierung. Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft ausschließlich, ob Ihr Angebot die Anforderungen des Leitfaden Prävention erfüllt. Darüber hinausgehende rechtliche Bewertungen erfolgen seitens der Prüfstelle nicht. Somit sind Angaben über geplante Abtretungserklärungen oder entsprechende Prozesse nicht Gegenstand der Zertifizierung. Es liegt in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass diese Prozesse rechtskonform ausgestaltet sind.