Zur Anwendung der Übergangsregelung ist die Vorlage einer Berufs- bzw. Abschlussurkunde ausreichend. Diese dient als Nachweis des Ausbildungsendes.
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- Übergangsregelung für die Qualifikationen
Was ist die Übergangsregelung für die Qualifikationsprüfung von Kursleitungen und wer kann sie in Anspruch nehmen?
Die Übergangsregelung ermöglicht es Kursleitungen, die ihre Ausbildung (Berufs- oder Studienabschluss bzw. nichtformale berufliche Qualifizierung einschließlich dem Erwerb der eventuell notwendigen Kursleitererfahrung) zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 abschließen, ihre Zertifizierung nach den bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen gemäß dem Leitfaden Prävention in der Fassung vom 1. Oktober 2018 zu beantragen. Der Antrag auf Zertifizierung muss bis spätestens 31. Dezember 2025 gestellt werden.