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FAQ zu digitalen Angeboten gemäß Kapitel 7 Leitfaden Prävention

Dürfen Daten in Drittstaaten geleitet werden?

Pseudonymisierte Daten und Klardaten dürfen nur in Drittländer übermittelt werden, wenn die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat und sie zuvor über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde (siehe Art. 49 (1) a DSGVO) oder eine der übrigen in den Art. 49 ff. DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt.

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