Ja. Kursleitungen, die am 30.09.2020 bzw. durch einen bis zum 31.12.2020 gestellten (zertifizierungsfähigen) Prüfantrag über einen oder mehrere zertifizierte Kurse verfügen, erhalten für das entsprechende Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip eine dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikationen. Bei den westlichen Entspannungsverfahren (AT, PMR) wird Bestandsschutz auf das einzelne Entspannungsverfahren erteilt. Bei einem Verfahrenswechsel müssen nur noch 60 Stunden in „Selbsterfahrung und Einweisung im jeweils anderen Verfahren“ nachgewiesen werden. Bei den fernöstlichen Entspannungsverfahren (Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) wird Bestandsschutz auf das einzelne Verfahren erteilt. Ein Verfahrenswechsel bedeutet eine Neuprüfung nach den fachlichen Mindeststandards gültig ab 01.01.2021.
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Was passiert mit meinem Bestandsschutz, wenn ich den Arbeitgeber/Anbieter wechsle?
Der Bestandsschutz bezieht sich stets auf eine konkrete Person und deren Qualifikation. Bei einem Anbieterwechsel behält die Kursleitung ihren unbefristeten Bestandsschutz im entsprechenden Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip/Entspannungsverfahren.