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Prüfung nach fachlichen Mindeststandards

Ist eine Ergänzung des 2. Präventionsprinzips mit einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung im Handlungsfeld Bewegung möglich, nach dem eine Anerkennung des 1. Präventionsprinzips im Rahmen der Mindestkompetenzprüfung erfolgte?

Ja, eine Ergänzung des 2. Präventionsprinzips im Handlungsfeld Bewegung ist möglich, sofern die Anerkennung für das 1. Präventionsprinzip bereits erfolgt ist. Es ist darauf zu achten, dass es sich bei der Ergänzung der 120 Zeitstunden im Kompetenzfeld „Pathologie/Pathophysiologie“ um eine durchgehende zusammenhängende Ausbildung handelt. Zusätzlich zum Abschlusszertifikat ist ein Curriculum einzureichen, aus dem sich die vermittelten Inhalte ergeben, damit eine Zuordnung zum Kompetenzfeld erfolgen kann. Die fachwissenschaftliche Kompetenz im Bereich „Pathologie, Pathophysiologie“ kann durch eine Ausbildung erlangt werden, die in solchen Institutionen absolviert wurde, die staatlich anerkannt sind, oder bei handlungsfeldbezogenen Berufs- und Fachverbänden bzw. deren Mitgliedern. Des Weiteren ist eine Selbsterklärung der Ausbildungsinstitution auf dem Abschlusszertifikat abzubilden, dass die fachwissenschaftlichen Kompetenzen durch Ausbildende vermittelt wurden, die über entsprechende Berufs- oder Studienabschlüsse verfügen.

Hinweis: Es sollte sichergestellt sein, dass Inhalte vermittelt werden, die ausschließlich dem Kompetenzfeld „Pathologie/Pathophysiologie“ zugeordnet werden. Ansonsten kann es im Einzelfall dazukommen, dass die Fortbildung den notwendigen Umfang von 120 Zeitstunden nicht erreicht und eine Anerkennung für das gesamte Handlungsfeld Bewegung nicht erfolgen kann. Welche Inhalte grundsätzlich anerkennungsfähig sind, kann in den Kriterien zur Zertifizierung (aktuelle Fassung) unter dem Handlungsfeld Bewegung nachgelesen werden.

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