Ja, auch ohne einen handlungsfeldbezogenen staatlichen Abschluss ist eine Anerkennung der Qualifikationen der Kursleitung möglich, sofern die Mindeststandards vollumfänglich durch eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung an privaten Institutionen, die nicht über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder spezifische Landesgesetze geregelt ist. Die Mindeststandards können auch in einer solchen durchgehenden Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer mit Abschluss erworben worden sein. Sind die Mindeststandards ausschließlich in einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung mit Abschluss erworben worden, dann sind darüber hinaus mindestens 200 Std. Kursleitererfahrung nachzuweisen.
Zur Prüfung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Urkunde oder Zeugnis über den Ausbildungserfolg (aus dem Zeugnis oder der Urkunde muss hervorgehen, dass die fachwissenschaftlichen Kompetenzen durch Ausbildende mit entsprechenden staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen vermittelt wurden).
- Curriculum, aus dem die Erfüllung der im Leitfaden Prävention definierten Mindeststandards hervorgehen.
- Das unterschriebene Dokument der „Selbsterklärung Kursleitererfahrung“.
- Das ausgefüllte Dokument „Vorlage tabellarische Darstellung Kursleitererfahrung“.
Bitte beachten Sie, dass die Kursleitererfahrung von mindestens 200 Std. erst nach Abschluss der nichtformalen beruflichen Qualifizierung anerkannt werden kann.