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Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept

Ist es zulässig einen Kurs durch die Zentrale Prüfstelle Prävention prüfen und zertifizieren zu lassen, um das Zertifikat ausschl. zur Vorlage bei der örtlichen Finanzbehörde für den Nachweis der Leitfadenkonformität nach § 20 SGB V zu nutzen?

Nein. Die Prüfung eines Kurses bzw. Konzeptes durch die Zentrale Prüfstelle Prävention dient ausschließlich dazu, den gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Präventionsgesetz zu erfüllen und den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen qualitätsgesicherte Präventionskurse nach den Kriterien des Leitfaden Prävention zu erstatten.

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