Nein. Die Prüfung eines Kurses bzw. Konzeptes durch die Zentrale Prüfstelle Prävention dient ausschließlich dazu, den gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Präventionsgesetz zu erfüllen und den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen qualitätsgesicherte Präventionskurse nach den Kriterien des Leitfaden Prävention zu erstatten.
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- Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept
Was gilt bei einer Vertretung der Kursleitung?
Vertretende Kursleitungen sollten, wie die reguläre Kursleitung auch, über eine vom Leitfaden Prävention anerkannte Qualifikation verfügen, die für die Durchführung des Präventionskursangebotes vorausgesetzt wird. Es ist grundsätzlich sinnvoll die Vertretung mit einem Hinweis in der Teilnahmebescheinigung anzugeben.