Im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip (Ausnahme: nichtformale berufliche Qualifizierung im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten und bei den fernöstlichen Verfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi, Qigong, vgl. Punkt 8) sind mindestens 60% der Mindeststandards durch den staatlich anerkannten Berufs- bzw. Studienabschluss nachzuweisen. Es können hierbei verschiedene Berufs- oder Studienabschlüsse kombiniert werden. Bei Erreichung der 60% können bis zu 40% der Mindeststandards durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden.
Hierzu sind Nachweise zu erbringen, die von Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die staatlich anerkannte Berufs- oder Studienabschlüsse vergeben bzw. die staatlich anerkannt sind, sowie von Berufs- und Fachverbänden oder von Mitgliedern eines Berufs- oder Fachverbandes ausgestellt worden sind.
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