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FAQ zu digitalen Angeboten gemäß Kapitel 7 Leitfaden Prävention

Muss der Anbieter eines digitalen Angebots gemäß Kap. 7 Leitfaden Prävention immer eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchführen?

Der Leitfaden Prävention (in der aktuell gültigen Fassung) erfordert die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35 EU-DSGVO verbindlich. Es ist aber keine Voraussetzung für die Zertifizierung, die durchgeführte DSFA auch zu veröffentlichen. Der Anbieter entscheidet selbst, ob er dies tun möchte.

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