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FAQ zu digitalen Angeboten gemäß Kapitel 7 Leitfaden Prävention

Muss ein Anbieter einer digitalen Anwendung einen betrieblichen Datenschützer bzw. eine fachkundige Person benennen, um eine Zertifizierung nach Kap. 7 Leitfaden Prävention zu erhalten?

Ja, um ein digitales Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebot zertifizieren zu können, muss ein/e betriebliche/r Datenschützer/in oder eine fachkundige Person benannt werden. Diese Person muss die „Bestätigung der Datenschutzkonformität seitens des Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle“ unterschreiben und das Dokument durch Sie im Rahmen der Zertifizierung eingereicht werden.

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