Bis zum 31. März 2026 konnte die Teilnahme an einem zertifizierten Kompaktangebot durch die Krankenkasse nur dann bezuschusst werden, wenn Versicherte vorab die Teilnahme durch die Krankenkasse genehmigen ließen. Seit dem 1. April 2026 ist die Bezuschussung ohne eine vorherige Genehmigung möglich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich Krankenkassen bei wohnortfernen Kompaktangeboten ausschließlich an den Kosten der Präventionsmaßnahme selbst beteiligen – für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und andere Leistungen müssen Versicherte selbst aufkommen. Entsprechend sind diese Kosten von den Kursgebühren getrennt auszuweisen.
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Sind Abtretungserklärungen bei Präventionskursen zulässig und Teil der Zertifizierung?
Bei Erfüllung bestimmter rechtlicher Anforderungen können Abtretungserklärungen von Teilnehmenden zugunsten des Kursanbieters eingesetzt werden, damit die Kostenerstattung zwischen Anbieter und Krankenkassen direkt erfolgt.
Angaben zu Abtretungserklärungen sind jedoch nicht Gegenstand des Prüfprozesses sowie der Zertifizierung. Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft ausschließlich, ob Ihr Angebot die Anforderungen des Leitfaden Prävention erfüllt. Darüber hinausgehende rechtliche Bewertungen erfolgen seitens der Prüfstelle nicht. Somit sind Angaben über geplante Abtretungserklärungen oder entsprechende Prozesse nicht Gegenstand der Zertifizierung. Es liegt in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass diese Prozesse rechtskonform ausgestaltet sind.