Ausgeschlossen von einer Förderung nach § 20 SGB V sind reine Informationsportale wie beispielsweise:
- Communities und Foren,
- Gesundheitsportale
- sowie reine Selftracking-Programme bzw. -Apps
Ausgeschlossen von einer Förderung nach § 20 SGB V sind reine Informationsportale wie beispielsweise:
Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale von digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten gemäß Kapitel 7 zu IKT-Angeboten sind: Flexibilisierung von Umfang und Dauer des Angebotes, die Möglichkeit zur Integration eines E-Coaches und die Zertifizierungsmöglichkeit von Apps als eigenständige Intervention. Im Gegensatz zu den festen Vorgaben von in der Regel mind. 8 bis max. 12 Einheiten von jeweils 45 bis maximal 90 Minuten Dauer und einem wöchentlichen Rhythmus für Präventionsangebote nach Kapitel 5 gibt es für digitale Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote nach Kapitel 7 des Leitfadens Prävention keine klassischen Vorgaben für Umfang und Dauer. So kann z.B. der Zeitumfang von mindestens 45 Minuten pro Einheit unterschritten werden und die Länge der Einheiten kann variieren.
Um nach der einjährigen Anerkennung Ihres IKT-Angebotes eine Verlängerung zu beantragen, muss eine Evaluation des Konzepts über das IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention eingereicht werden. Die zu verwendende Vorlage steht für Sie unter den „Nutzerhilfen“ nach dem Login in dem IT-System der Zentrale Prüfstelle Prävention zur Verfügung.
Die Zertifizierung von Kursen auf Basis des entsprechenden Konzeptes wird automatisch analog zur Anerkennungsfrist des Konzeptes verlängert, sofern das Konzept direkt anschließend verlängert wird. Wird das Konzept jedoch nicht direkt im Anschluss verlängert, erhält auch der Kurs auf Basis des Konzeptes zunächst den Status „abgelaufen“. Sobald die Anbieterin bzw. der Anbieter des Konzeptes die Anerkennung des Konzeptes verlängert hat, wird auch die Zertifizierungsdauer der Kurse auf Basis des Konzeptes verlängert. Die Zertifizierungsfrist des Kurses richtet sich dabei nach der Anerkennungsdauer des Konzeptes. Wird ein Konzept erneut anerkannt, kann auch die Rezertifizierung des Kurses beantragt werden. Die Zertifizierungsdauer des Kurses ist dann unabhängig von der des Konzeptes und erfolgt für drei Jahre.
Im Vergleich zu IKT-Angeboten erfordern die digitalen Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangebote u.a. zusätzlich einen wissenschaftlichen Evidenznachweis (3-Punkt-Messung) sowie eine durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Eine detaillierte Auflistung weiterer Nachweise ist im Bereich der Nutzerhilfen in unserem IT-System sowie im Leitfaden Prävention und im Dokument Kriterien zur Zertifizierung von Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsangeboten auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.
Es muss eine aktive Bestätigung im Rahmen der Registrierung erfolgen, dass die Registrierung durch einen Erziehungsberechtigten durchgeführt wird. Dies kann z. B. durch eine Bestätigungsmail erfolgen. Eltern sind per E-Mail über die Inhalte des IKT-Angebotes zu informieren. Den Eltern müssen folgende Inhalte vermittelt werden:
Bei IKT-Kursen, die sich an Jugendliche unter 16 Jahren richten, sind die Bestimmungen des Artikels 8 DSGVO zusätzlich zu beachten.