Wenn mindestens 60% der im Leitfaden Prävention geforderten fachlichen Inhalte durch staatliche Berufs- oder Studienabschlüsse nachgewiesen werden, können die fehlenden Mindestkompetenzen durch geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildungen ergänzt werden. Seit Januar 2024 sind keine weiteren Kriterien, wie z.B. Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband, für die Ausbildungsinstitutionen erforderlich.
Grundsätzlich bleibt aber die Notwendigkeit bestehen, dass die Inhalte der fachwissenschaftlichen Kompetenzen von qualifiziertem Personal mit staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen unterrichtet wurden. Konkrete Informationen finden Sie hierzu in dem Dokument „Kriterien zur Zertifizierung“.
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Wie ist bei einer personellen Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband der Datenschutz zu berücksichtigen?
Liegt die Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband nicht bei der Ausbildungsinstitution selbst, sondern bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Ausbildungsinstitution, kann die Mitgliedsbescheinigung dieser Person als Nachweis für die Mindestkompetenzprüfung verwendet werden.
Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist in diesem Fall grundsätzlich die Ausbildungsinstitution verantwortlich. Hintergrund ist, dass die Ausbildungsinstitution in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Mitgliedsperson steht und die Mitgliedsbescheinigung von dieser Person erhält.
Die Mitgliedsperson stellt ihre Mitgliedsbescheinigung der Ausbildungsinstitution zur Verfügung. Die Ausbildungsinstitution hat sicherzustellen, dass die betroffene Person über die beabsichtigte Verwendung ihrer Mitgliedsbescheinigung informiert wird und ihr Einverständnis zur Weitergabe und Nutzung der erforderlichen Daten vorliegt.
Die Ausbildungsinstitution trägt damit die Verantwortung dafür, dass die Übermittlung der Mitgliedsbescheinigung im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.