Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Individualprävention in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum. Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Maßnahmen, die in den regulären Betrieb und die Organisation von Einrichtungen oder Institutionen der Lebenswelten im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 SGB V integriert sind und sich somit an Versicherte in Lebenswelten richten, stellen keine Maßnahmen der Individualprävention dar. Hierfür sind die einzelnen Krankenkassen und ihre Verbände zuständig.
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- Rund um den Präventionskurs/ das Präventionskonzept
Können (Klein-)Kinder in die Kurseinheiten integriert werden?
Nein. Allerdings kann die Mitnahme von (Klein-)Kindern durch Teilnehmende ermöglicht werden, jedoch ausschließlich im Sinne einer begleitenden Anwesenheit. Eine aktive Einbindung der Kinder in die Kursinhalte, Übungen oder Gruppenprozesse ist nicht vorgesehen.
Es ist möglich eine Betreuung zur Verfügung zu stellen.