Nein, im System der Zentrale Prüfstelle Prävention wird die Kursleitungsqualifikation nach den fachlichen Mindeststandards nur noch einmalig für das jeweilige Handlungsfeld und Präventionsprinzip bzw. Verfahren geprüft. Das Ergebnis einer Qualifikationsprüfung gilt dauerhaft für die Kursleitung. Die Unterlagen zu einem Kurs werden hingegen bei jedem Antrag erneut geprüft.
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Wie ist bei einer personellen Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband der Datenschutz zu berücksichtigen?
Liegt die Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband nicht bei der Ausbildungsinstitution selbst, sondern bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Ausbildungsinstitution, kann die Mitgliedsbescheinigung dieser Person als Nachweis für die Mindestkompetenzprüfung verwendet werden.
Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist in diesem Fall grundsätzlich die Ausbildungsinstitution verantwortlich. Hintergrund ist, dass die Ausbildungsinstitution in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Mitgliedsperson steht und die Mitgliedsbescheinigung von dieser Person erhält.
Die Mitgliedsperson stellt ihre Mitgliedsbescheinigung der Ausbildungsinstitution zur Verfügung. Die Ausbildungsinstitution hat sicherzustellen, dass die betroffene Person über die beabsichtigte Verwendung ihrer Mitgliedsbescheinigung informiert wird und ihr Einverständnis zur Weitergabe und Nutzung der erforderlichen Daten vorliegt.
Die Ausbildungsinstitution trägt damit die Verantwortung dafür, dass die Übermittlung der Mitgliedsbescheinigung im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.